Das Rechtsamt hat bereits mit Verfügung vom 9. Mai 2025 darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden Parteien des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind und als solche einen Anspruch auf Akteneinsicht haben. Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere das Recht, von jedem eingereichten Aktenstück bzw. jeder Stellungnahme von Parteien und Behörden Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können. Das gilt unabhängig davon, ob diese Aktenstücke neue Tatsachen oder Argumente enthalten und ob sie die Entscheidbehörde tatsächlich zu beeinflussen vermögen.