Die Beschwerdeführenden durften sich somit nach Kenntnisnahme von der Eingabe der Beschwerdegegnerschaft vom 5. Februar 2025 und der Einsicht in die diesbezüglichen Beilagen auch ohne entsprechende Einladung durch das Rechtsamt zur Sache äussern. Die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 24. März 2025 gehört somit zu den Verfahrensakten und darf nicht daraus entfernt werden. Soweit relevant, ist die Eingabe vom 24. März 2025 zudem im vorliegenden Entscheid zu berücksichtigen.