c) Hinsichtlich der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 24. März 2025 rechtfertigt sich keine solche Ausnahme. Die Beschwerdeführenden äussern sich in dieser Eingabe zur Sache. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG vermittelt den Parteien das Recht, sich auch unaufgefordert zur Sache zu äussern, wenn sie Kenntnis von neuen Aktenstücken erhalten.11 Die Beschwerdeführenden durften sich somit nach Kenntnisnahme von der Eingabe der Beschwerdegegnerschaft vom 5. Februar 2025 und der Einsicht in die diesbezüglichen Beilagen auch ohne entsprechende Einladung durch das Rechtsamt zur Sache äussern.