b) Die Beschwerdeführenden bezweifeln gemäss ihrer Eingabe vom 24. März 2025, dass früher erfolgte Bodenveränderungen im Einklang mit den bodenschutzrechtlichen Anforderungen vorgenommen worden seien. Solche früheren Arbeiten, die gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem Neubau des Wohnhauses (M.________strasse Nr. 14) erfolgten, sind im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren betrifft nur den geplanten Stallneubau. Auch der im vorinstanzlichen Verfahren eingeholte Fachbericht Bodenschutz des LANAT, Fachstelle Boden9, auf den die Beschwerdeführenden Bezug nehmen, betrifft den hier zu beurteilende Stallneubau.