Bei Fahrwegrechten handelt es sich um Dienstbarkeiten gemäss Art. 730 ff. ZGB8. Diese sind entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden privatrechtlicher Natur. Privatrechtliche Rechtsverhältnisse werden im Baubewilligungs- und im Baubeschwerdeverfahren nicht geregelt. Gegenstand des vorliegenden Baubeschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob das AGR die Zonenkonformität zu Recht bejaht und das Regierungsstatthalteramt die Gesamtbaubewilligung zu Recht erteilt hat. Dafür sind, wie erwähnt, die im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden öf- fentlich-rechtlichen Vorschriften entscheidend.