Dass die Beschwerdeführenden 2 und 3 ihr Wohnrecht zurzeit gemäss Angaben der Beschwerdegegnerschaft nicht ausüben, ändert daran nichts. Entscheidend ist die dingliche Berechtigung aller Beschwerdeführenden an Nachbargrundstücken, welche zur Folge hat, dass sie mehr als die Allgemeinheit vom Bauvorhaben betroffen sind. Auch wenn sie sich nicht regelmässig auf der Nachbarparzelle aufhalten, hätten sie doch das Recht dazu. Insofern brächte ihnen die Gutheissung der Beschwerde einen praktischen Nutzen, namentlich im Hinblick auf die ästhetische Wirkung des Bauvorhabens. Die Beschwerdeführenden 1-3 sind demnach zur Beschwerdeführung legitimiert.