Der Beschwerdeführer 1 ist Eigentümer der Nachbarparzellen Nrn. I.________ und J.________. Die Parzelle Nr. I.________ grenzt direkt an die Bauparzelle. Die Parzelle Nr. J.________ weist einen Abstand von deutlich unter 100 m zum Baugrundstück und zum Bauvorhaben auf. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 haben an der Parzelle Nr. J.________ ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht. Damit gelten die Beschwerdeführenden 1-3 allesamt als Nachbarn, die in einer besonderen Beziehungsnähe zum Bauvorhaben stehen. Dass die Beschwerdeführenden 2 und 3 ihr Wohnrecht zurzeit gemäss Angaben der Beschwerdegegnerschaft nicht ausüben, ändert daran nichts.