Die Gutheissung der Beschwerde muss ihnen einen praktischen Nutzen bringen, indem das beanstandete Bauvorhaben nicht oder nur mit für sie günstigen Änderungen realisiert werden kann.5 Bei Nachbarn ist diese besondere Beziehungsnähe in der Regel gegeben. Als Nachbarn gelten insbesondere die Eigentümerinnen und Eigentümer von Nachbargrundstücken sowie Personen, die an Nachbargrundstücken dinglich berechtigt sind. Als Nachbargrundstücke gelten alle Grundstücke, die von allfälligen nachteiligen Auswirkungen des Bauvorhabens betroffen sind. Bei ästhetischen Einwänden muss zumindest eine Sichtverbindung vom Nachbargrundstück auf das Bauvorhaben bestehen.