Die materielle Legitimation hängt nicht davon ab, ob die Beschwerdeführenden die Verletzung von Normen geltend machen, die ihre Interessen schützen sollen. Ein Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu bejahen, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Dies ist der Fall, wenn Beschwerdeführende persönlich von einem Bauvorhaben in höherem Mass als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betroffen sind. Die Gutheissung der Beschwerde muss ihnen einen praktischen Nutzen bringen, indem das beanstandete Bauvorhaben nicht oder nur mit für sie günstigen Änderungen realisiert werden