Der Beschwerdeführer 1 sei zwar Eigentümer eines Nachbargrundstücks (Parzelle Nr. I.________), und die Beschwerdeführenden 2 und 3 hätten ein Wohnrecht an einem weiteren, nicht direkt angrenzenden Grundstück (Nr. J.________). Zumal die Beschwerdeführenden 2 und 3 ihr Wohnrecht nicht ausübten, sei nicht ersichtlich, inwiefern sie in schutzwürdigen Interessen 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 40-41 N. 4b; BVR 2016 S. 273 E. 2.1