Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid formell beschwert. Die Beschwerdelegitimation setzt zusätzlich ein materielles Betroffensein in schutzwürdigen Interessen voraus.4 Nach Ansicht der Beschwerdegegnerschaft erfüllen die Beschwerdeführenden diese Voraussetzung nicht, da sie im Kanton Aargau wohnen. Der Beschwerdeführer 1 sei zwar Eigentümer eines Nachbargrundstücks (Parzelle Nr. I.________), und die Beschwerdeführenden 2 und 3 hätten ein Wohnrecht an einem weiteren, nicht direkt angrenzenden Grundstück (Nr. J.________).