Das LANAT reichte seinen Bericht am 2. Mai 2025 ein. Das Rechtsamt stellte diesen mit Verfügung vom 9. Mai 2025 vorläufig nur der Beschwerdegegnerschaft zu. Es erläuterte die Grundlagen zur Akteneinsicht und Geheimhaltung und gab der Beschwerdegegnerschaft Gelegenheit, ein allfälliges überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung bestimmter Passagen des LANAT-Be- richts darzulegen. Die Beschwerdegegnerschaft erklärte mit Schreiben vom 28. Mai 2025, dass der LANAT-Bericht keine geheimzuhaltenden Passagen enthalte.