teneinsicht an die Beschwerdeführenden. Sie beantragte die Entfernung der Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 24. März 2025 aus den Akten. Ferner machte sie geltend, der Bericht des LANAT dürfe den Beschwerdeführenden aus Gründen des Datenschutzes und des Persönlichkeitsrechts nicht zur Kenntnis gebracht werden. Die Beschwerdegegnerschaft ersuchte das Rechtsamt um eine diesbezügliche schriftliche Bestätigung.