Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2024/149 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 11. August 2025 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Herrn D.________ Beschwerdeführer 2 Frau E.________ Beschwerdeführerin 3 alle per Adresse Herrn C.________ und Herrn F.________ Beschwerdegegner 1 Frau G.________ Beschwerdegegnerin 2 beide vertreten durch Herrn Fürsprecher H.________ sowie Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Innertkirchen, Grimselstrasse, Postfach 100, 3862 Innertkirchen betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 14. Oktober 2024 (eBau Nr. A.________; Stall mit Güllenkasten, Mistplatz, Heulagerraum und Remise) und die Verfügungen des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 6. Mai 2024, 10. Juni 2024 und 23. August 2024 (G.- Nr.: 2022.DIJ.4229) 1/19 BVD 110/2024/149 I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerschaft reichte am 4. Oktober 2023 bei der Gemeinde Innertkirchen ein Baugesuch ein für den Neubau eines Stalls mit Güllenkasten, Mistplatz, Heulagerraum und Remise auf der Parzelle Innertkirchen Grundbuchblatt Nr. L.________. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone. Gegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache. Die Beschwerdegegnerschaft reichte mehrere Projektänderungen ein. Mit Gesamtentscheid vom 14. Oktober 2024 erteilte das Regierungsstatthalteramt Interlaken- Oberhasli die Baubewilligung. Die Einsprache wies es ab, soweit es darauf eintrat. Zudem eröff- nete das Regierungsstatthalteramt die Verfügungen des Amtes für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) vom 6. Mai 2024, vom 10. Juni 2024 und vom 23. August 2024, wonach des Bauvorhaben – mit Auflagen u.a. betreffend den Abbruch des alten Stalls und der Silos – zonenkonform ist. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 8. November 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Ge- samtentscheids vom 14. Oktober 2024 und die Erteilung des Bauabschlags. Im Eventualstand- punkt beantragen sie sinngemäss die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 14. Oktober 2024 und die Publikation der letzten Projektänderung mit entsprechend angepassten Profilen. Zudem beantragen die Beschwerdeführenden, dass die Wegrechte auf der Parzelle Nr. 720 den verän- derten Gegebenheiten anzupassen seien. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli bean- tragt mit Eingabe vom 14. November 2024 die Abweisung der Beschwerde. Dasselbe beantragt auch das AGR mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2024. Die Gemeinde Innertkirchen schliesst mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2024 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Die Beschwerdegegnerschaft beantragt mit Stellung- nahme vom 12. Dezember 2024, dass auf die Beschwerde mangels Einsprachebefugnis nicht einzutreten sei. Eventuell sei diese abzuweisen. 4. Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 bat das Rechtsamt die Beschwerdegegnerschaft um die Einreichung der Unterlagen zur Finanzier- und Tragbarkeit des Vorhabens, auf welche das Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) in seinem vor erster Instanz eingereichten Fachbericht Bezug nimmt. Die Beschwerdegegnerschaft reichte diese Unterlagen (betriebswirtschaftlicher Be- richt von B.________, K.________, sowie Betriebsdaten N.________ ) am 5. Februar 2025 (Ein- gangsdatum) ein. Das Rechtsamt teilte den Verfahrensbeteiligten den Eingang dieser Unterlagen mit Verfügung vom 21. Februar 2025 mit und machte sie auf die Möglichkeit der Akteneinsicht aufmerksam. Es bat die Beschwerdegegnerschaft um ergänzende Angaben zur bestehenden und zur beabsichtigten Nutzung und um Erläuterungen zu den Projektplänen. Die Beschwerdeführenden nahmen die Möglichkeit der Akteneinsicht wahr und reichten am 24. März 2025 eine Stellungnahme ein. Die Beschwerdegegnerschaft reichte mit Eingabe vom 25. März 2025 die vom Rechtsamt gewünschten Angaben und Erläuterungen ein. Das Rechtsamt holte mit Verfügung vom 9. April 2025 einen Bericht des LANAT ein, der die Dimensionen der geplanten Neubaute und die Aussichten des Betriebs auf längerfristigen Bestand betraf. Die Be- schwerdegegnerschaft wies mit Eingabe vom 24. April 2025 darauf hin, dass die Verfahrensakten u.a. Angaben über ihre finanzielle Situation umfassten, und beanstandete die Gewährung der Ak- 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2/19 BVD 110/2024/149 teneinsicht an die Beschwerdeführenden. Sie beantragte die Entfernung der Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 24. März 2025 aus den Akten. Ferner machte sie geltend, der Bericht des LANAT dürfe den Beschwerdeführenden aus Gründen des Datenschutzes und des Persön- lichkeitsrechts nicht zur Kenntnis gebracht werden. Die Beschwerdegegnerschaft ersuchte das Rechtsamt um eine diesbezügliche schriftliche Bestätigung. Das LANAT reichte seinen Bericht am 2. Mai 2025 ein. Das Rechtsamt stellte diesen mit Verfü- gung vom 9. Mai 2025 vorläufig nur der Beschwerdegegnerschaft zu. Es erläuterte die Grundlagen zur Akteneinsicht und Geheimhaltung und gab der Beschwerdegegnerschaft Gelegenheit, ein all- fälliges überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung bestimmter Passagen des LANAT-Be- richts darzulegen. Die Beschwerdegegnerschaft erklärte mit Schreiben vom 28. Mai 2025, dass der LANAT-Bericht keine geheimzuhaltenden Passagen enthalte. Das Rechtsamt brachte den LA- NAT-Bericht daraufhin den weiteren Beteiligten zur Kenntnis und gewährte allen Verfahrensbetei- ligten die Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen. Die Gemeinde Innertkirchen bekräftigt mit Schlussbemerkungen vom 13. Juni 2025 ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Auch die Beschwerdegegnerschaft hält mit Schlussbemerkungen vom 24. Juni 2025 an ihren Anträgen fest. Weitere Schlussbemerkungen sind nicht eingegangen. 4. Auf die Rechtsschriften und den Bericht des LANAT wird, soweit für den Entscheid wesent- lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 Abs. 1 KoG2, die Verfügungen des AGR sind weitere Verfügungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b KoG. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts und die Ver- fügungen des AGR sind gestützt auf Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG mit Beschwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 bei der BVD anfechtbar. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einspre- cherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid formell beschwert. Die Beschwerdelegitimation setzt zusätzlich ein materielles Betroffensein in schutzwürdigen Interessen voraus.4 Nach Ansicht der Beschwerdegegnerschaft erfüllen die Beschwerdeführenden diese Voraussetzung nicht, da sie im Kanton Aargau wohnen. Der Beschwerdeführer 1 sei zwar Eigentümer eines Nachbargrundstücks (Parzelle Nr. I.________), und die Beschwerdeführenden 2 und 3 hätten ein Wohnrecht an einem weiteren, nicht direkt angrenzenden Grundstück (Nr. J.________). Zumal die Beschwerdeführenden 2 und 3 ihr Wohnrecht nicht ausübten, sei nicht ersichtlich, inwiefern sie in schutzwürdigen Interessen 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 40-41 N. 4b; BVR 2016 S. 273 E. 2.1 3/19 BVD 110/2024/149 betroffen seien. Auch die Rügen des Beschwerdeführers 1 beträfen nicht seine persönlichen In- teressen. Die materielle Legitimation hängt nicht davon ab, ob die Beschwerdeführenden die Verletzung von Normen geltend machen, die ihre Interessen schützen sollen. Ein Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu bejahen, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Dies ist der Fall, wenn Beschwerde- führende persönlich von einem Bauvorhaben in höherem Mass als beliebige Dritte oder die Allge- meinheit betroffen sind. Die Gutheissung der Beschwerde muss ihnen einen praktischen Nutzen bringen, indem das beanstandete Bauvorhaben nicht oder nur mit für sie günstigen Änderungen realisiert werden kann.5 Bei Nachbarn ist diese besondere Beziehungsnähe in der Regel gegeben. Als Nachbarn gelten insbesondere die Eigentümerinnen und Eigentümer von Nachbargrundstü- cken sowie Personen, die an Nachbargrundstücken dinglich berechtigt sind. Als Nachbargrunds- tücke gelten alle Grundstücke, die von allfälligen nachteiligen Auswirkungen des Bauvorhabens betroffen sind. Bei ästhetischen Einwänden muss zumindest eine Sichtverbindung vom Nachbar- grundstück auf das Bauvorhaben bestehen. Die Legitimation von Nachbarn bis zu einem Abstand von 100 m wird in der Praxis in der Regel anerkannt.6 Der Beschwerdeführer 1 ist Eigentümer der Nachbarparzellen Nrn. I.________ und J.________. Die Parzelle Nr. I.________ grenzt direkt an die Bauparzelle. Die Parzelle Nr. J.________ weist einen Abstand von deutlich unter 100 m zum Baugrundstück und zum Bauvorhaben auf. Die Be- schwerdeführenden 2 und 3 haben an der Parzelle Nr. J.________ ein im Grundbuch eingetrage- nes Wohnrecht. Damit gelten die Beschwerdeführenden 1-3 allesamt als Nachbarn, die in einer besonderen Beziehungsnähe zum Bauvorhaben stehen. Dass die Beschwerdeführenden 2 und 3 ihr Wohnrecht zurzeit gemäss Angaben der Beschwerdegegnerschaft nicht ausüben, ändert daran nichts. Entscheidend ist die dingliche Berechtigung aller Beschwerdeführenden an Nachbargrund- stücken, welche zur Folge hat, dass sie mehr als die Allgemeinheit vom Bauvorhaben betroffen sind. Auch wenn sie sich nicht regelmässig auf der Nachbarparzelle aufhalten, hätten sie doch das Recht dazu. Insofern brächte ihnen die Gutheissung der Beschwerde einen praktischen Nut- zen, namentlich im Hinblick auf die ästhetische Wirkung des Bauvorhabens. Die Beschwerde- führenden 1-3 sind demnach zur Beschwerdeführung legitimiert. c) Die Beschwerdeführenden können zur Begründung ihrer Beschwerde auch Vorschriften an- rufen, die einem allgemeinen Interesse dienen. Sie können die Überprüfung des Bauvorhabens im Lichte all jener im Baubewilligungsverfahren zu überprüfender Rechtssätze verlangen, die ih- nen im Falle des Obsiegens einen praktischen Nutzen bringen.7 Insbesondere steht ihnen die Rüge offen, dass das Bauvorhaben den ästhetischen Anforderungen an das Bauen in der Land- wirtschaftszone nicht genüge. d) Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach im Grundsatz einzutre- ten. 2. Verfahrensgegenstand a) Die Beschwerdeführenden beantragen unter anderem, dass die Fahrwegrechte aller betrof- fenen Nachbarn entsprechend den erfolgten Veränderungen auf der Bauparzelle neu zu regeln seien. 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 16 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 17 f. 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 22 4/19 BVD 110/2024/149 Anfechtungsobjekt der Beschwerde bilden der Gesamtbauentscheid vom 14. Oktober 2024 und die Verfügungen des AGR, mit denen das Baugesuch der Beschwerdeführenden beurteilt wird. Im Baubewilligungsverfahren ist zu prüfen, ob das Bauvorhaben den bau- und planungsrechtli- chen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht. Nebst Bau- und Planungsrecht ist im Baubewilligungsverfahren auch die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften der Umwelt- und Naturschutzgesetzgebung, der Waldgesetzgebung etc. zu prüfen. Sind die öffentlich-rechtlichen Anforderungen erfüllt, ist die Baubewilligung zu erteilen (Art. 2 BauG). Bei Fahrwegrechten handelt es sich um Dienstbarkeiten gemäss Art. 730 ff. ZGB8. Diese sind entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden privatrechtlicher Natur. Privatrechtliche Rechtsverhältnisse werden im Baubewilligungs- und im Baubeschwerdeverfahren nicht geregelt. Gegenstand des vorliegenden Baubeschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob das AGR die Zonenkonformität zu Recht bejaht und das Regierungsstatthalteramt die Gesamtbaubewilligung zu Recht erteilt hat. Dafür sind, wie erwähnt, die im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden öf- fentlich-rechtlichen Vorschriften entscheidend. Eine Anpassung privatrechtlicher Rechtsverhält- nisse kann im Baubeschwerdeverfahren nicht verlangt werden. Auf das Rechtsbegehren betref- fend Neuregelung der Fahrwegrechte auf der Bauparzelle ist daher nicht einzutreten. b) Die Beschwerdeführenden bezweifeln gemäss ihrer Eingabe vom 24. März 2025, dass früher erfolgte Bodenveränderungen im Einklang mit den bodenschutzrechtlichen Anforderungen vorgenommen worden seien. Solche früheren Arbeiten, die gemäss den Angaben der Beschwer- deführenden im Zusammenhang mit dem Neubau des Wohnhauses (M.________strasse Nr. 14) erfolgten, sind im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen. Das vorliegende Beschwerdever- fahren betrifft nur den geplanten Stallneubau. Auch der im vorinstanzlichen Verfahren eingeholte Fachbericht Bodenschutz des LANAT, Fachstelle Boden9, auf den die Beschwerdeführenden Be- zug nehmen, betrifft den hier zu beurteilende Stallneubau. Ob die Baubewilligung für den Wohnhausneubau korrekt eingehalten worden ist oder ob sie al- lenfalls überschritten wurde, ist hier nicht zu prüfen. Diese Fragen fallen in den Kompetenzbereich der Gemeinde als Baupolizeibehörde (Art. 45 f. BauG). c) Entsprechendes gilt auch, soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 24. März 2025 geltend machen, die Beschwerdegegnerschaft habe beim Bau des Wohnhauses im Sous-Sol eine Käserei eingerichtet, ohne dass die Abwasserentsorgung geregelt sei. Die Prü- fung, ob allenfalls eine Überschreitung der Baubewilligung für das Wohnhaus vorliegt, wäre Sache der Gemeinde als Baupolizeibehörde. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren, das den geplanten Stallneubau betrifft, ist darauf nicht einzugehen. 3. Verfahrensakten, rechtliches Gehör, Akteneinsichtsrecht a) Das Rechtsamt bat die Beschwerdegegnerschaft mit Verfügung vom 31. Januar 2025, die im Fachbericht des LANAT vom 5. Dezember 2023 erwähnten Unterlagen zur Finanzier- und Tragbarkeit des Vorhabens (Betriebsdaten N.________ sowie betriebswirtschaftlicher Bericht von B.________, K.________) einzureichen. Die Beschwerdegegnerschaft reichte diese Unterlagen am 5. Februar 2025 (Eingangsdatum) ein. Das Rechtsamt informierte die Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 21. Februar 2025 über den Eingang der Unterlagen und wies auf die Möglich- keit der Einsichtnahme in die Akten hin. Die Beschwerdeführenden nahmen die Möglichkeit der 8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) 9 Vorakten pag. 136 ff. 5/19 BVD 110/2024/149 Akteneinsicht wahr und reichten am 24. März 2025 eine Stellungnahme ein. Die Beschwerdegeg- nerschaft beantragt mit Eingabe vom 24. April 2025, dass diese Stellungnahme der Beschwerde- führenden aus den Akten entfernt und beim Entscheid unberücksichtigt gelassen werden solle. b) Gemäss Art. 23 Abs. 1 VRPG haben die Parteien Anspruch auf Einsicht in die Verfahrens- akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfor- dern. Aus dieser Vorschrift ergibt sich für alle Verfahren der Verwaltungsrechtspflege eine Akten- führungspflicht. In den Akten ist alles festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Die Behörden haben die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen. Lediglich Eingaben, die irrtümlich aufgenommen wurden oder offensichtlich nichts zur Sache tun, dürfen allenfalls ausgespart oder nachträglich aus den Akten entfernt wer- den; dies muss aber die Ausnahme bleiben.10 c) Hinsichtlich der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 24. März 2025 rechtfertigt sich keine solche Ausnahme. Die Beschwerdeführenden äussern sich in dieser Eingabe zur Sache. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG vermittelt den Parteien das Recht, sich auch unaufgefordert zur Sache zu äussern, wenn sie Kenntnis von neuen Aktenstücken erhalten.11 Die Beschwerdeführenden durften sich somit nach Kenntnisnahme von der Eingabe der Beschwerdegegnerschaft vom 5. Februar 2025 und der Einsicht in die diesbezüglichen Beila- gen auch ohne entsprechende Einladung durch das Rechtsamt zur Sache äussern. Die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 24. März 2025 gehört somit zu den Verfahrensakten und darf nicht daraus entfernt werden. Soweit relevant, ist die Eingabe vom 24. März 2025 zudem im vorliegen- den Entscheid zu berücksichtigen. d) Die Beschwerdegegnerschaft beanstandet mit der Eingabe vom 24. April 2025 zudem, dass den Beschwerdeführenden Einsicht in Unterlagen gewährt wurde, welche die finanzielle Situation der Beschwerdegegnerschaft betreffen. Das Rechtsamt hat bereits mit Verfügung vom 9. Mai 2025 darauf hingewiesen, dass die Be- schwerdeführenden Parteien des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind und als solche einen Anspruch auf Akteneinsicht haben. Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör umfasst ins- besondere das Recht, von jedem eingereichten Aktenstück bzw. jeder Stellungnahme von Par- teien und Behörden Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können. Das gilt unabhängig davon, ob diese Aktenstücke neue Tatsachen oder Argumente enthalten und ob sie die Entscheid- behörde tatsächlich zu beeinflussen vermögen. Die Beteiligten sind deshalb über jede Eingabe zu informieren, damit sie Gelegenheit haben, sich dazu zu äussern, wenn sie dies als sinnvoll erach- ten. Daher sind den Parteien im Baubeschwerdeverfahren sämtliche Amts- und Fachberichte so- wie die Stellungnahmen der Gegenpartei zuzustellen. Als Verfahrenspartei trifft die Beschwerdegegnerschaft eine Mitwirkungspflicht. Wollte die Be- schwerdegegnerschaft einen Geheimhaltungsanspruch an von ihr eingereichten Unterlagen erhe- ben, so oblag es ihr, ein entsprechendes Geheimhaltungsinteresse geltend zu machen und nach- zuweisen (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Zumal die Beschwerdegegnerschaft anwaltlich vertreten ist, durfte das Rechtsamt davon ausgehen, dass ihr der grundsätzliche Anspruch der Beschwerde- führenden auf Kenntnis aller Verfahrenseingaben bewusst war, und dass sie daher auf allfällige Geheimhaltungsinteressen an eingereichten Unterlagen hinweisen würden. Die Beschwerdegeg- nerschaft hat bei Einreichung der vom Rechtsamt erbetenen Unterlagen zur Finanzier- und Trag- barkeit ihres Vorhabens am 5. Februar 2025 auf keine Geheimhaltungsansprüche hingewiesen, die einer Bekanntgabe dieser Unterlagen an die Beschwerdeführenden entgegenstünden. Das 10 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 23 N. 5 11 BGE 133 I 100 E. 4 und 138 I 154 E. 2.3.3 6/19 BVD 110/2024/149 Rechtsamt hat diese Unterlagen den anderen Verfahrensbeteiligten nicht zugestellt, jedoch mit Verfügung vom 21. Februar 2025 auf die Möglichkeit der Akteneinsicht hingewiesen. Die Be- schwerdegegnerschaft hat auch auf diesen Hinweis nicht mit der Geltendmachung von Geheim- haltungsansprüchen reagiert. Die Frage der betrieblichen Notwendigkeit des Bauvorhabens im geplanten Umfang ist im vorlie- genden Verfahren zentral (vgl. Erwägung 5). Sie kann nur bei voraussichtlich längerfristigem Be- stand des landwirtschaftlichen Betriebs der Beschwerdegegnerschaft bejaht werden. Das Inter- esse der Verfahrensbeteiligten an der Kenntnisnahme von den Unterlagen zum Nachweis der Finanzier- und Tragbarkeit des Vorhabens ist daher erheblich. Das Einsichtsrecht kann nur ein- geschränkt werden, wenn ihm entsprechend gewichtige Geheimhaltungsinteressen der Be- schwerdegegnerschaft entgegenstehen. Zumal die anwaltlich vertretene Beschwerdegegner- schaft weder bei Einreichung der Unterlagen noch nach dem Hinweis des Rechtsamtes auf die Möglichkeit der Akteneinsicht ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse dargelegt hatte, wa- ren die Voraussetzungen für eine Beschränkung der Akteneinsicht nicht gegeben. Die Beschwer- deführenden erhielten daher auf entsprechendes Begehren hin die unbeschränkte Einsicht in die Akten gemäss damaligem Verfahrensstand. Hinsichtlich des im Beschwerdeverfahren eingeholten LANAT-Berichtes vom 2. Mai 2025 äusserte die Beschwerdegegnerschaft im Vorfeld Vorbehalte gegenüber einer Bekanntgabe an die Beschwerdeführenden. Nach Kenntnis des Berichts erklärte sie mit Stellungnahme vom 28. Mai 2025, dass an diesem Bericht keine überwiegenden Geheim- haltungsinteressen bestünden. In der Folge gab das Rechtsamt den weiteren Verfahrensbeteilig- ten auch Kenntnis vom LANAT-Bericht. 4. Profilierung und Publikation a) Die Beschwerdeführenden beanstanden, dass eine Profilierung nur für das Ursprungspro- jekt stattgefunden habe. Die Profile seien hinter dem Wohnhaus der Beschwerdegegner schlecht sichtbar gewesen. Die Firsthöhe sei mit den Profilen nicht angegeben worden. Das Projekt sei anschliessend insgesamt viermal angepasst worden. Die öffentliche Auflage müsse mit einer kor- rekten Profilierung am Standort gemäss der vierten Projektänderung wiederholt werden. b) Zugleich mit der Baueingabe müssen die äusseren Umrisse des Bauvorhabens im Gelände abgesteckt und durch Profile kenntlich gemacht werden. Die Profilierungspflicht dient dazu, Ein- spracheberechtigte auf das Bauvorhaben aufmerksam zu machen und die geplante Baute im Gelände zu veranschaulichen. Die für das Erscheinungsbild wesentlichen Abmessungen müssen aus der Profilierung hervorgehen. Jedoch wird nicht verlangt, dass sämtliche Einzelheiten der geplanten Baute erkennbar sind. Diesbezüglich besteht die Möglichkeit der Einsicht in die Aufla- geakten.12 c) Eine Projektänderung (und kein neues Projekt) liegt vor, wenn das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt (Art. 43 Abs. 1 BewD). Die Baubewilligungsbehörde kann eine solche Projektänderung im hängigen Baubewilligungsverfahren gestatten. Sie kann das Verfahren – nach Anhörung der Beteiligten und allfällig von der Projektänderung berührten Dritten – ohne erneute Veröffentlichung fortsetzen, wenn öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen nicht zu- sätzlich betroffen sind (Art. 43 Abs. 2 BewD). Bei Projektänderungen, die öffentliche oder nach- barliche Interessen zusätzlich betreffen, ist die Projektänderung zu publizieren oder mindestens allen Nachbarn bekannt zu geben, so dass die Möglichkeit zur Einspracheerhebung besteht.13 12 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 34/34a N. 20 13 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 32 N. 13 7/19 BVD 110/2024/149 Wenn keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen zusätzlich betroffen sind und auf eine Pu- blikation oder Bekanntgabe der Projektänderung verzichtet werden kann, ist auch keine Nachpro- filierung nötig.14 d) Das Ursprungsprojekt wurde im November 2023 im amtlichen Anzeiger und im Amtsblatt des Kantons Bern publiziert.15 Es bestehen keine Hinweise darauf, dass das Ursprungsprojekt nicht richtig profiliert worden wäre. Die Profilierung der Firsthöhe wird nicht verlangt. Bei Schrägdächern müssen die Profile in den Gebäudeecken die Höhen der Fassaden und die Neigung der Dachlinien angeben (Art. 16 Abs. 1 BewD16). Die Höhe des Gebäudes lässt sich aus der Neigung der Dachlinien erkennen. e) Die erste Projektänderung vom 19. Dezember 2023 betraf das Anbringen einer Solaranlage auf der südwestlichen Dachfläche. Diese Projektänderung wirkte sich nicht auf die Höhen der Fassaden und die Neigung der Dachlinien aus, so dass sich die Frage nach einer Nachprofilierung gar nicht stellte. Bei den weiteren Projektänderungen hat das Regierungsstatthalteramt jeweils auf eine Neupublikation verzichtet, weil es der Auffassung war, dass keine öffentlichen oder we- sentlichen nachbarlichen Interessen neu betroffen seien. Entsprechend ordnete es auch keine Neuprofilierung an. Ob das Regierungsstatthalteramt zu Recht oder Unrecht auf eine Neupublikation und Neuprofilie- rung verzichtet hat, kann offen bleiben. Aus einer mangelhaften Profilierung bzw. einer unterblie- benen erneuten Baupublikation bei einer Projektänderung könnte nur Rechte ableiten, wer auf- grund dieses Mangels seine Verfahrensrechte nicht richtig ausüben konnte.17 Die Beschwerde- führenden waren infolge ihrer Einsprache gegen das Ursprungsprojekt im Zeitpunkt der Projek- tänderungen bereits am Verfahren beteiligt. Sie wurden über die Projektänderungen informiert und konnten ihre Verfahrensrechte vollumfänglich wahrnehmen. Sie hätten deshalb durch eine allenfalls mangelhafte Profilierung oder zu Unrecht unterbliebene erneute Publikation nach den Projektänderungen keinen Nachteil erlitten und könnten daraus im Beschwerdeverfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten.18 5. Zonenkonformität; Grösse und Standort a) Nach Ansicht der Beschwerdeführenden ist das Vorhaben der Beschwerdegegnerschaft überdimensioniert. Es widerspreche den landschaftlichen Strukturen im Weiler M.________ und beeinträchtige das harmonische Landschaftsbild. b) In der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zonenkonform, wenn sie zur landwirt- schaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG19). Die Anforderungen an die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Land- wirtschaftszone werden in der Raumplanungsverordnung (RPV20) präzisiert. Danach sind unter anderem Bauten und Anlagen zonenkonform, die der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen, namentlich wenn sie für die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung oder der Bewirtschaftung naturnaher Flächen verwendet 14 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 34/34a N. 22 15 Vorakten pag. 72 f.; angefochtener Entscheid, Ziff. I/4 16 Dekret über das Baubewilligungsverfahren vom 22. März 1994 (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 17 VGE 2019/337/348 vom 23. November 2020 E. 3.3 18 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 34/34a N. 20 19 Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 20 Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 (SR 700.1) 8/19 BVD 110/2024/149 werden (Art. 34 Abs. 1 RPV). Als bodenabhängig gilt die Bewirtschaftung, wenn ein enger Bezug zum natürlichen Boden besteht, wie etwa beim Acker- und Gemüsebau. Die Tierhaltung erfolgt dann bodenabhängig, wenn die Tiere im Wesentlichen auf der Grundlage der auf dem Betrieb produzierten Futtermittel ernährt werden.21 Zonenkonform sind weiter Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, Lagerung und dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte im von Art. 34 Abs. 2 RPV näher bestimmten Umfang dienen. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV). An der betrieblichen Notwendigkeit eines Neubaus fehlt es, wenn die vorge- sehene Nutzung (allenfalls nach einem Umbau) in einer bereits vorhandenen Baute möglich wäre.22 Bei Neubauten ist zudem zu prüfen, ob sie an der Stelle von bisherigen, in Zukunft nicht mehr benötigten Bauten errichtet werden können, um eine weitere Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden.23 Die Betriebsbauten müssen für ihren individuellen Zweck nötig sein, d.h. sie dür- fen nicht überdimensioniert sein.24 Der Baute dürfen sodann am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV). Die erforderliche Interes- senabwägung hat sich an den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung zu orientieren (Art. 1 und 3 RPG). Dabei ist auf die rationelle Bewirtschaftung des Bodens, insbesondere die Einfügung in die bestehende Betriebsstruktur, die vorhandene Erschliessung, den raumplanerisch gebotenen Schutz des Orts- und Landschaftsbilds, die Erhaltung genügender Fruchtfolgeflächen, die Belange des Natur- und Heimatschutzes sowie allenfalls den Immissionsschutz Rücksicht zu nehmen.25 Schliesslich ist vorausgesetzt, dass der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV). Damit soll sichergestellt werden, dass in der Landwirtschaftszone keine unnötigen neuen Bauten und Anlagen bewilligt werden, die bereits nach kurzer Zeit wieder leer stehen.26 Aus dem Ausrichten von Direktzahlungen allein kann noch nicht auf das Vorliegen eines voraussichtlich längerfristig existenzfähigen landwirtschaftlichen Betriebs geschlossen wer- den. In Zweifelsfällen lässt ein längerfristig ausgelegtes Betriebskonzept eine objektive Beurtei- lung zu.27 Die Beschwerdeführenden bestreiten mit ihren Rügen sinngemäss, dass die Voraussetzungen der Zonenkonformität beim Projekt der Beschwerdegegnerschaft erfüllt sind. c) Das LANAT hat im vor erster Instanz eingereichten Fachbericht festgehalten, dass das Vor- haben der bodenabhängigen Rindviehhaltung am Hauptbetriebsstandort diene. Aus den Betriebs- daten (N.________) geht hervor, dass die Rinder im Wesentlichen mit auf dem Betrieb produzier- ten Futtermitteln ernährt werden sollen.28 Das Vorhaben dient somit der bodenabhängigen Bewirt- schaftung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 RPV. d) Auf der Bauparzelle befinden sich heute das Wohngebäude (M.________strasse Nr. 14), ein Stall/Scheune (Nr. 14a), ein Schopf (Nr. 14b) und zwei Silobauten (Nrn. 14c und 14d). Die Beschwerdegegnerschaft konnte ab 2022 mit einem neuen Pachtvertrag die landwirtschaftliche Nutzfläche des Betriebs vergrössern. Der Betrieb wurde von der bisher praktizierten Kalbermast umgestellt auf Milchproduktion, wofür mehr Kühe als bisher gehalten werden sollen. Der beste- hende Stall (Nr. 14a) bietet für das neue Betriebskonzept zu wenig Platz.29 Da direkt über dem 21 BGE 133 II 370 E. 4.2; Ruch/Muggli, in Praxiskommentar RPG, Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 16a N. 30 f. 22 BGE 129 II 413 E. 3.2 S. 416, mit Hinweisen 23 BGer 1C_567/2015 vom 29. August 2016, E. 4.1, mit Hinweisen 24 Ruch/Muggli, a.a.O., Art. 16a N. 47 25 BGer 1C_165/2016 vom 27. März 2017, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen 26 Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 16a N. 28 27 Ruch/Muggli, a.a.O., Art. 16a N. 45 28 Betriebsdaten N.________, Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerschaft vom 5. Februar 2025, S. 9 29 Betriebswirtschaftlicher Bericht von B.________, K.________, Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerschaft vom 5. Februar 2025, S. 2; Fachbericht LANAT im Voranfrageverfahren, Vorakten pag. 251 f. S. 2 9/19 BVD 110/2024/149 bestehenden Stall eine Hochspannungsleitung verläuft, war eine Vergrösserung des Stalls am bisherigen Standort keine gangbare Option. Der Standort musste so gewählt werden, dass die Abstands- und Sicherheitsvorschriften bezüglich der Hochspannungsleitung eingehalten sind (vgl. auch unten Erwägung 5k).30 Ein Stallneubau an einem neuen Standort ist demnach unumgäng- lich. Da der geplante Neubau den bisherigen Stall ersetzt, wird letzterer nicht mehr benötigt. Das AGR hat in den angefochtenen Verfügungen den Abbruch des Gebäudes Nr. 14a spätestens 6 Monate nach Bezug des neuen Stalls und vor Einreichung des Formulars Selbstdeklaration 2 angeordnet. Der geplante Stallneubau bietet gemäss dem Projektplan «Grundriss, Schnitt (versch. an March)»31 Raum für 2 Silos; zudem ist eine Ballensilage im Freien vorgesehen.32 Entsprechend müssen gemäss der Nebenbestimmung des AGR auch die Silogebäude Nrn. 14c und 14d abge- brochen werden. Damit wird verhindert, dass nicht mehr für den Betrieb benötigte Raumreserven fortbestehen. e) Ein Abbruch des Schopfgebäudes Nr. 14b ist nicht vorgesehen. Das Rechtsamt hat sich mit Verfügung vom 3. März 2025 bei der Beschwerdegegnerschaft erkundigt, für welche Zwecke die- ses Gebäude heute genutzt wird und welcher Nutzung es bei Umsetzung des Bauvorhabens die- nen soll. Die Beschwerdegegnerschaft antwortete am 25. März 2025, dass das Gebäude Nr. 14b bisher teils für die Aufzucht von Kälbern, teils für die Lagerung von Transportfahrzeugen und teils als Lagerfläche für Futtermittel, die vor Nässe geschützt werden müssten, diene. Bei Umsetzung des Bauvorhabens sei geplant, im Gebäude Nr. 14b sämtliche Fahrzeuge mit Motor unterzubrin- gen. Dies sei erforderlich, da gemäss behördlicher Auflage im neuen Stall aufgrund der Brandge- fahr keine Fahrzeuge mit Motor aufbewahrt werden dürften. Das Regierungsstatthalteramt hat in Dispositivziffer 3.8 des angefochtenen Gesamtbauentscheids die Bedingungen und Auflagen gemäss dem Fachbericht Brandschutz vom 2. Dezember 202333 als verbindlich erklärt. Demnach gilt die folgende Anforderung: «Räume, in denen Motorfahrzeuge abgestellt werden, sind von angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Räumen mit Feuerwiderstand EI60 abzutrennen. Als Variante kann das Innere des Einstellraums allseitig [mit] mindestens K 60 bekleidet sein». Eine Aufbewahrung von Motorfahrzeugen wäre unter diesen Voraussetzungen auch im neuen Stallgebäude möglich. Unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Notwendigkeit kann die Aufbe- wahrung der Motorfahrzeuge entweder im bestehenden Gebäude Nr. 14b oder im Stallneubau erfolgen. Entscheidend ist, dass insgesamt keine Raumreserven geschaffen werden, die über das betrieblich notwendige Mass hinausgehen. f) Der geplante Stallneubau soll auch eine Remise umfassen. Auf entsprechende Nachfrage des Rechtsamtes hin erläuterte die Beschwerdegegnerschaft mit Eingabe vom 25. März 2025, dass in der Remise alle Anbaugeräte aufbewahrt werden sollen, mit Ausnahme aller Fahrzeuge mit Motor. Die Anbaugeräte seien derzeit auf verschiedene Standorte verteilt. Während der Som- mermonate würden sie grundsätzlich im Freien abgestellt, da eine anderweitige Lagerung ihre Manövrierfähigkeit einschränken würde. In den Wintermonaten würden so viele Geräte wie mög- lich untergestellt, was jedoch derzeit aufgrund begrenzter Platzreserven nur eingeschränkt mög- lich sei. Dies gelte selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Viertel der Geräte extern 30 Vgl. Vorakten pag. 173 ff, pag. 185, pag. 188, pag. 195, pag. 210 31 Im Mst. 1:100, rev. 18. Juli 2024, vom Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli gestempelt am 14. Oktober 2024 32 Betriebswirtschaftlicher Bericht von B.________, K.________, Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerschaft vom 5. Februar 2025, S. 3 33 Vorakten pag. 153 ff. 10/19 BVD 110/2024/149 gegen Entgelt eingestellt werde. In der neuen Remise sollten sämtliche Anbaugeräte so positio- niert werden, dass sie unmittelbar einsatzbereit seien und direkt angehängt und genutzt werden könnten. Die BVD hat beim LANAT einen Bericht zu den Dimensionen des geplanten Heulagerraums und der Remise eingeholt. Das LANAT ist bei Verfügungen über die Zonenkonformität von Bauvorha- ben als zuständige Fachstelle zu konsultieren (Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BauG). Bei zusätzlichem Abklärungsbedarf kann die BVD das LANAT auch im Beschwerdeverfahren konsultieren und des- sen Bericht als Beweismittel berücksichtigen (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. b VRPG).34 Das LANAT hält mit Bericht vom 2. Mai 2025 fest, nach Angaben der Beschwerdegegnerschaft sollten in der neuen Remise folgende, bereits vorhandene Gerätschaften eingestellt werden: Güllefass, Mistzetter, La- dewagen, Kipper, Mähwerk, Kreiselheuer, Bandrechen, Egge, Übersaatmaschine, Kippschaufel, Siloballenzange, Anhänger, Viehanhänger. Diese Anbaugeräte beanspruchten eine Fläche von rund 120 m2. Die geplante neue Remisenfläche von 154,26 m2 (vgl. Projektplan «Grundriss, Schnitt (versch. an March)») biete noch Raum für künftige Betriebsentwicklungen mit Neuanschaf- fungen im Umfang von rund 30 m2. Die Einstellfläche für motorisierte Fahrzeuge im Gebäude Nr. 14b betrage rund 70 m2. Damit gehe der Einstell- und Lagerraum gemäss dem Projekt nicht über den Bedarf hinaus, den die Richtlinien der Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Täni- kon ART (FAT-Bericht Nr. 590/2002 «Raumbedarf für Remisen und Einzelmaschinen»35) vor- sähen. Es besteht kein Anlass, an der Einschätzung des LANAT gemäss dessen Bericht vom 2. Mai 2025 zu zweifeln. Somit ist davon auszugehen, dass mit der geplanten Remise auch unter Berücksich- tigung des fortbestehenden Gebäudes Nr. 14b keine betrieblich unnötigen Raumreserven ge- schaffen werden. g) Die zulässigen Dimensionen (Länge, Höhe, Breite) einer landwirtschaftlichen Baute oder Anlage in der Landwirtschaftszone ergeben sich aus der Notwendigkeit für den landwirtschaftli- chen Betrieb. Die Baute muss zudem gewissen gestalterischen Anforderungen genügen (vgl. Er- wägung 5j). Auch wenn keine fixen baupolizeilichen Masse vorgeschrieben sind, müssen die Pro- jektpläne mit den zum Verständnis des Bauvorhabens nötigen Massangaben (vgl. Art. 14 BewD) versehen werden. Auf dem von der Vorinstanz bewilligten Projektplan «Fassaden» ist allseitig die Gebäudehöhe (Art. 27 GBR36) eingetragen. Die Beschwerdeführenden beanstanden in ihrer Stel- lungnahme vom 24. März 2025, dass die Gesamthöhe auf den Projektänderungsplänen nicht an- gegeben werde. Nach Art. 14 Abs. 1 Bst. c BewD wird die Angabe der Gesamthöhe verlangt, wo eine solche vorgeschrieben ist. Dies ist hier nicht der Fall. Zumal der massstabgetreue Projektplan «Fassaden» ein Messen der Gesamthöhe ermöglicht, ist diese Angabe für das Verständnis des Bauvorhabens auch nicht zwingend nötig. Die fehlende Angabe der Gesamthöhe auf den Projekt- plänen gibt daher keinen berechtigten Anlass für Beanstandungen. h) Das AGR hatte im Voranfrageverfahren die Gesamthöhe des Gebäudes hinterfragt und dar- auf hingewiesen, dass im Rahmen der weiteren Projektierung die Höhe des Gebäudes auf das Nötigste zu minimieren sei.37 Im Baubewilligungsverfahren legte die Bauherrschaft in einem Schreiben vom 26. Februar 2024 dar, dass sich die Gebäudehöhe aus dem benötigten Heulager- raum und dem geplanten Einbau eines Heukrans ergebe. Das Projekt befand sich damals im Sta- dium der Projektänderung 1 (ursprünglicher Standort und ursprüngliche Masse, zusätzlich Solar- zellen auf dem Dach). Das AGR erachtete die Begründung für die Gebäudehöhe mit Verfügung 34 Vgl. Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 19 N. 54 35 Abrufbar unter https://ira.agroscope.ch/de-CH/publication/17857 36 Baureglement der Gemeinde Innertkirchen vom 27. August 2002, vom AGR genehmigt am 8. März 2005 37 Vorakten pag. 249 11/19 BVD 110/2024/149 vom 6. Mai 2024 als nachvollziehbar und die Notwendigkeit für die landwirtschaftliche Bewirtschaf- tung als gegeben. Die Beschwerdegegnerschaft hatte unterdessen eine zweite Projektänderung eingereicht, mit welcher der Stallneubau um 23 cm nach Südwesten verschoben wurde. Zu den Projektänderungen 3 und 4 hat das AGR am 10. Juni 2024 resp. am 23. August 2024 neu verfügt, wobei es sich durch die jeweiligen Anpassungen (zunächst Absenkung des Gebäudes um 10 cm, danach Verschiebung des Stallneubaus an die Grenze zur Parzelle Nr. O.________) zu keinen weiteren Ausführungen zu den Gebäudedimensionen veranlasst sah. In seiner Stellungnahme im Beschwerdeverfahren verweist das AGR insbesondere auf seine Ver- fügung vom 6. Mai 2024. Dort habe es die Einwände der Beschwerdeführenden abgehandelt; in der Beschwerde würden keine neuen oder weitergehenden Einwände betreffend das Bauen aus- serhalb der Bauzonen vorgebracht. Die Gemeinde Innertkirchen weist in ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2024 darauf hin, dass heutzutage neu gebaute Scheunen an bestimmte Standards bzw. Anforderungen gebunden seien. In der Gemeinde Innertkirchen seien in den vergangenen Jahren Scheunen mit vergleichbaren Ausmassen erstellt worden; dies stelle keine Ausnahme dar. Die Gebäudemasse entsprächen den heutigen Standards und Arbeitsabläufen. i) Gemäss den eingereichten Unterlagen zur Finanzier- und Tragbarkeit beabsichtigt die Be- schwerdegegnerschaft die Haltung von 20 Milchkühen, bis zu 16 Tränkekälbern bzw. Jungtieren und einem Stier.38 Der jährliche Trockensubstanzverbrauch beträgt 1129 dt (112'900 kg), wovon 1054 dt (105'400 kg) aus eigenem Feldertrag stammen.39 Auf dem Projektplan «Grundriss, Schnitt (versch. an March)» ist bei der Schnittdarstellung die benötigte Trockensubstanz mit 108'000 kg angegeben. Fener ist dort vermerkt: «1 m3 Heuraum mit Kraneinfüllung = 75-80 kg TS inkl. Kran- zuschlag. Benötigtes Volumen: 1440 m3». Das Volumen des Heulagerraums wird mit 1450 m3 angegeben und grau schraffiert dargestellt. Darüber befindet sich Raum für die Heukrananlage mit einer Manövrierhöhe unter den Kranschienen von bis zu 2,44 m. Aufgrund der Dachschräge nimmt die Manövrierhöhe zu den Seitenwänden hin ab, nordostseitig bis rund 1,50 m und süd- westseitig bis 0 m. Die Beschwerdegegnerschaft hat in einer Eingabe «Begründung Gebäu- dehöhe» vom 26. Februar 202440 vor erster Instanz ausgeführt: «Die Heulagerung mit einem Hän- gedrehkran bedingt eine freie Höhe unter den Kranschienen von 2.20 m bis 2.60 m, je nach Lie- ferant. Es wäre gut, wenn auf der ganzen Heustockbreite über dem Heustock eine freie Höhe von 2.20 m eingehalten würde, damit man gut und effizient arbeiten kann. Auf diese Höhe haben wir bewusst verzichtet, damit die Gebäudehöhe nicht höher gestaltet werden muss. Es hat zur Folge, dass im äusseren Bereich (Schnitt links) die obersten 2 m schlecht mit dem Kran verteilt werden können. (…) Wir haben bei der Planung von Anfang an eine minimale Gebäudehöhe errechnet. Eine Reduktion der Gebäudehöhe hätte massive Einschränkungen zur Folge. Der Betrieb müsste auf die hofeigene Produktion verzichten.». Der Projektplan «Grundriss, Schnitt (versch. an March)» enthält auch Grundrisse des Stalls und der Heubühne. Auf dem Grundriss der Heubühne wird das Volumen des Heulagerraums mit 396 m3 + 620 m3 + 620 m3 angegeben, woraus sich ein Gesamtvolumen von 1626 m3 ergibt. Das Rechtsamt bat die Beschwerdegegnerschaft mit Verfügung vom 3. März 2025, die Differenz zum benötigten Volumen von 1440 m3 zu erklären. Die Beschwerdegegnerschaft erläuterte mit Ein- gabe vom 25. März 2025, dass unter dem Heu sogenannte Heuroste angebracht werden müssten, damit die Belüftung richtig funktioniere. Die Heuroste beanspruchten ca. 0,50 m an Höhe. Aussen würden zwei Heugebläse (ein grosses und ein kleines) angebracht. 38 Betriebswirtschaftlicher Bericht von B.________, PK.________, Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerschaft vom 5. Februar 2025, S. 3; Betriebsdaten N.________, Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerschaft vom 5. Fe- bruar 2025, S. 5 39 Betriebsdaten N.________, Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerschaft vom 5. Februar 2025, S. 9 40 Vorakten pag. 189 12/19 BVD 110/2024/149 Die Grundfläche der Heulagerräume beträgt gemäss dem Projektplan «Grundriss, Schnitt (versch. an March)» rund 372 m2. Die 0,50 m hohen Heuroste beanspruchen demnach ein Volumen von rund 186 m3. Dies erklärt die Differenz (1440 m3 + 186 m3 = 1626 m3). Das LANAT bestätigt in seinem Bericht vom 2. Mai 2025, dass die Belüftung von Heulagerräumen der heutigen Agrarpraxis zur Sicherstellung der Futterqualität entspreche. Lose gelagertes Dürr- futter könne maximal 4,5 m hoch eingelagert werden, ohne dass es zu Qualitätseinbussen (Schim- melbildung, Bröckelverluste etc.) komme. Das LANAT erläutert in seinem Bericht zudem, dass bei der Dimensionierung des Heulagerraums in der Regel mit 40 m3 pro Grossvieheinheit (GVE) gerechnet werde. Bei der geplanten Stallka- pazität von 29,4 GVE (vgl. Projektplan «Grundriss, Schnitt (versch. an March)») ergebe dies einen Bedarf von mindestens 1176 m3 Heulagerraum. Aufgrund der verschiedenen Nährwerte sei eine separate Lagerung von Heu, Emd und Ökoheu sinnvoll, da so die Zusammensetzung der Futter- ration nach Bedarf angepasst werden könne. Sie entspreche der heutigen landwirtschaftlichen Praxis. Durch die separate Lagerung vergrössere sich der Flächenanspruch der Heuräume. Zu- sätzlicher Raumbedarf entstehe durch die Belüftung. Die Beschwerdegegnerschaft beabsichtige zudem gemäss telefonischer Auskunft, das Futter während der Stallfütterungsphase durch eine Luke im Boden der Heuräume in die Tenne zu werfen. Dies bedeute, dass das Futter erst in einem Bereich des Heuraums weggehoben werden müsse. Es müsse also genügend Platz vorhanden sein, um das trockene Heu vorübergehend wegheben und aufhäufen zu können. Weiter müsse beim Heulager ein ausreichender Puffer eingerechnet werden. In nassen Jahren könne es sein, dass das Futter nicht zum optimalen Zeitpunkt geerntet werden könne. So nehme zwar die Fut- terqualität ab, aber die Futtermenge wesentlich zu. Ohne Pufferkapazität im Heustock (im Hinblick auf die maximale Beschickungshöhe) könne eine unprofessionelle Lagerung von altem, eher nas- sem Futter zu weiteren Qualitätsverlusten und Einkommenseinbussen bis hin zu Mottbrand des Futterlagers führen. Unter Berücksichtigung des Mindestvolumens von 1176 m3, der notwendigen Heuroste (Volumen 186,25 m3) und eines Puffervolumens zum Bewirtschaften der Heuräume von 200 m3 ergebe sich ein Raumanspruch von 1562,25 m3. Da die Dimensionierung der Heuräume auch mit dem darunterliegenden Stall abgestimmt werden müsse, sei die Aufteilung der Räum- lichkeiten nachvollziehbar und diese könnten nicht reduziert werden, ohne wesentliche Einschrän- kungen in der Bewirtschaftung zu verursachen. Da der Heustock mit einem Heukran mit Führer- kabine bewirtschaftet werden solle, könne auch in diesem Bereich die Gebäudehöhe nicht redu- ziert werden. Insgesamt sei die Berechnung des Heulagerraums durch die Beschwerdegegner- schaft nachvollziehbar, und der resultierende Raumanspruch von 1626 m3 sei gerechtfertigt. Dem- nach sei die Dimensionierung des Heulagerraums im Sinne von Art. 16a RPG landwirtschaftlich begründet. Dieser überzeugenden Beurteilung durch das LANAT kann gefolgt werden. Die Dimensionierung der geplanten Stallneubaute ist für die Bewirtschaftung durch die Beschwerdegegnerschaft nötig (Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV). j) Die Bewilligung darf nur unter der weiteren Voraussetzung erteilt werden, dass der Baute am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen, insbesondere auch ästhetischer Na- tur, entgegenstehen. Diesbezüglich bieten die Gestaltungsgrundsätze des AGR für das Bauen ausserhalb der Bauzone, G 1.0 «Hinweise zum Vorgehen und einzuhaltende Rahmenbedingun- gen» und G 1.1 «Hinweise zur Einpassung landwirtschaftlicher Bauten» eine Ori- entierungshilfe.41 Zudem regelt Art. 50 Abs. 3 GBR die Gestaltung von Bauten in der Landwirt- schaftszone wie folgt: «Soweit mit dem übergeordneten Recht vereinbar, gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen: 41 Abrufbar unter https://www.bauen.dij.be.ch/de/start/bauenausserhalbderbauzonen/gestaltungsgrundsaetze.html 13/19 BVD 110/2024/149 - Bauten haben sich bezüglich Standort, Masse, Proportionen und Firstrichtung in die kulturlandschafts- prägende Siedlungsstruktur einzuordnen. - Bezüglich Materialwahl, Farbgebung und Gestaltung darf das durch die regionale Holzbautradition ge- prägte Bild der überlieferten Kulturlandschaft nicht beeinträchtigt werden. - Die Erhaltung der bautypologisch wichtigen und kulturlandschaftsprägenden ländlichen Bausubstanz und der dazugehörigen Aussenraumelemente wie Brunnen, Bauerngärten, Einfriedungen, Einzelbäume und Baumgruppen ist anzustreben. - Die Gesamtwirkung der überlieferten Kulturlandschaft darf durch standortfremde Aussenraumelemente wie z.B. Stützmauern, standortfremde Einfriedungen und Pflanzen, Fahnenstangen und dergleichen nicht beeinträchtigt werden.». k) Über die Bauparzelle verlaufen Hochspannungsleitungen, u.a. am Standort des bisherigen Stallgebäudes Nr. 14a. Die Projektänderungen 2-4, insbesondere auch die Verschiebung des pro- jektierten Neubaus an die südwestliche Parzellengrenze, erfolgten zum Zweck der Einhaltung des vorgeschriebenen Abstands zu den Leitungen.42 Auch mit der Verschiebung an die südwestliche Parzellengrenze gemäss der Projektänderung 4 kommt der neue Stall in der Nähe des Betriebsgebäudes (Nr. 14) und des fortbestehenden Ne- bengebäudes Nr. 14b zu liegen. Die Erschliessung erfolgt über die bestehende Zufahrtsstrasse. Auch mit dem neuen Standort fügt sich damit der Stall in die bestehende Betriebsstruktur ein und ermöglicht eine rationelle Bewirtschaftung. Die Beschwerdeführenden kritisieren, dass die Beschwerdegegnerschaft selber nur über eine ver- hältnismässig kleine Landwirtschaftsparzelle von 3-4 ha verfüge, die mit dem geplanten Stallneu- bau im Umfang von rund 1000 m2 verbaut werden solle. Ansonsten sei der landwirtschaftliche Betrieb der Beschwerdegegnerschaft auf verstreutes Pachtland in Innertkirchen und den umge- benden Tälern angewiesen. Die Betriebsstruktur mit dem geplanten grossen Stall und dem ver- streuten Pachtland führe zu vielen Transportfahrten (Antransport von Heu und Stroh; Abtransport von Milch sowie Gülle und Mist), was weder ökologisch noch ökonomisch oder landschaftlich ver- tretbar sei. Gemäss dem Grundstücksdaten-Informationssystem Grudis ist die Bauparzelle 27'080 m2 (2,7 ha) gross, wovon bisher rund 21'000 m2 (2,1 ha) als «Acker, Wiese, Weide» vermerkt sind. Insgesamt bewirtschaftet die Beschwerdegegnerschaft gemäss dem landwirtschaftlichen Bericht von B.________, K.________, eine landwirtschaftliche Nutzfläche von rund 21 ha. Das geplante Gebäude beansprucht eine Fläche von rund 900 m2 zuzüglich Güllenkasten/Mistplatz von ca. 75 m2. Gemäss dem Umgebungsplan sollen Flächen auf der Südost- und Nordostseite des Stall- neubaus im Umfang von 453,54 m2 gekiest werden. Angesichts der Zweckbestimmung des Stalls ist ein gewisses Mass an befestigten Aussenflächen betriebsnotwendig. Die geplanten Kies- flächen sind eher grosszügig dimensioniert. Mit ihnen entsteht eine sinnvolle Anbindung an die bestehende Zufahrt und den Vorplatz des Bauernhauses. Der bisherige Stall (Nr. 14a) und die Silos (Nr. 14c und 14d) müssen gemäss Auflage des AGR zurückgebaut und das Terrain fachge- recht renaturiert werden. Das AGR hat in seiner Verfügung vom 23. August 2024 angeordnet, dass auch die gekieste Fläche vor dem Gebäude Nr. 14b auf das für die Bewirtschaftung und den Zugang Nötigste reduziert werden muss. Dadurch werden die letztlich beanspruchten Aussen- flächen auf das betriebsnotwendige Mass reduziert. Standortfremde Umgebungselemente sind gemäss dem Umgebungsplan nicht vorgesehen. Somit entspricht die geplante Umgebungsgestal- tung auch den gestalterischen Anforderungen. 42 Vgl. Vorakten pag. 173 ff., pag. 185 ff., pag. 188, pag. 193, Pag. 195 ff., pag. 210 und pag. 217 14/19 BVD 110/2024/149 Die Gemeinde Innertkirchen führt in ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2024 aus, bei den Landwirtschaftsbetrieben in der Bergregion Innertkirchen handle es sich um klein strukturierte Berglandwirtschaftsbetriebe, welche jeweils mehrere Bewirtschaftungsparzellen im Eigentum oder im Pachtverhältnis hätten. Bei mehreren Betrieben seien diese einzelnen Parzellen über das ganze Gemeindegebiet verteilt. Dies sei in der Region der Gemeinde Innertkirchen üblich. Der für den Stallneubau gewählte Standort befindet sich direkt neben dem Betriebsgebäude. Dies entspricht dem in der Landwirtschaftszone geltenden Konzentrationsprinzip,43 wie das LANAT in seinem Bericht vom 2. Mai 2025 festhält. Im betriebswirtschaftlichen Bericht von B.________, K.________ wird auf Seite 2 ausgeführt, dass gegenwärtig eine arbeitswirtschaftlich unbefriedi- gende Situation herrsche, da die Winterfütterung an drei verschiedenen Standorten erfolge. Mit dem geplanten Stallneubau werde das Problem der nicht rationellen Winterfütterung gelöst. Gemäss dem Bericht des LANAT handelt es sich beim gewählten Standort angesichts der ver- streut liegenden Bewirtschaftungseinheiten sowie deren topografischen Eigenheiten und den Be- sitzverhältnissen um die bestmögliche Wahl aus landwirtschaftlicher Sicht. Diese Ansicht über- zeugt. Ein Stallneubau im Dorf unten, wie ihn die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 24. März 2025 befürworten, würde dem Konzentrationsprinzip und den Anforderungen einer rationellen Bewirtschaftung weniger gut Rechnung tragen als das streitige Projekt. l) Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Beschwerdegegnerschaft zusammen mit dem Pro- jektverfasser einen Bericht «Einbetten vom Gebäude ins Landschaftsbild» verfasst, mit dem sie die Einsehbarkeit des Bauvorhabens aus verschiedenen Sichtachsen anhand einer Fotodoku- mentation erläuterte.44 Sie zeigt damit auf, dass das Bauvorhaben aus topografischen Gründen nur von der gegenüberliegenden Talseite sowie im Weiler M.________ sichtbar ist. Die mit der Projektänderung 4 erfolgte Verschiebung an die südwestliche Parzellengrenze macht diesbezüg- lich keinen massgeblichen Unterschied. Das Vorhaben hat keine prägende Wirkung auf das Land- schaftsbild. Der gewählte Standort liegt auch nicht in einem besonderen Landschaftsschutzgebiet. Auf den beantragten Beizug einer Landschaftsschutz-Fachperson bzw. -Fachstelle kann verzich- tet werden. m) Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass das Bauvorhaben von beliebten Wan- derwegen aus sichtbar sei und die ansonsten wunderbaren Aussichten ins Haslital beeinträchtige. Aus der blossen Sichtbarkeit einer landwirtschaftlichen Baute kann nicht auf eine Beeinträchtigung des Landschaftsbilds geschlossen werden. Landwirtschaftliche Bauten stehen entsprechend ihrer Nutzung oft ausserhalb von Siedlungen. Dass sie das Landschaftsbild beeinflussen, lässt sich nicht gänzlich vermeiden. Ob eine Baute als störend empfunden wird oder nicht, hängt von ihrer Einpassung in die Umgebung ab. Art. 50 Abs. 3 GBR und die Gestaltungsgrundsätze des AGR, G 1.1 «Hinweise zur Einpassung landwirtschaftlicher Bauten» verlangen, dass sich das Projekt in eine vorhandene, kulturlandschaftsprägende Siedlungsstruktur einfügt und die Eigenart des Sied- lungsgefüges gewahrt wird. Für eine gute Einpassung spielen vor allem die Standortwahl und die Gestaltung (Materialisierung, Farbe, Dachform) eine entscheidende Rolle. Der Ansicht der Beschwerdeführenden, wonach das Projekt den landschaftlichen Strukturen und der Anordnung der bestehenden Bauten im Weiler M.________ widerspreche, kann nicht gefolgt werden. Der Weiler M.________ liegt auf einer von Nordwesten nach Südosten verlaufenden Ebene am Hang oberhalb Innertkirchen. Die bestehenden Gebäude sind entlang dieser Ebene lose aneinandergereiht. Auch mit der Verschiebung an die südwestliche Parzellengrenze gemäss der Projektänderung 4 ist der Stallneubau dem Hofareal mit den fortbestehenden Bauten Nr. 14 43 Vgl. BGE 141 II 50 E. 2.5 44 Vorakten pag. 190 15/19 BVD 110/2024/149 und Nr. 14b zugeordnet, wie es die Gestaltungsgrundsätze des AGR, G 1.1 «Hinweise zur Ein- passung landwirtschaftlicher Bauten», S. 4, verlangen. Er wird von den Gebäuden Nr. 14 und Nr. 14b sowie von einer Scheune und einem Wäldchen auf der Nachbarparzelle Nr. O.________ eingerahmt. Damit fügt er sich zwanglos in die bestehenden Siedlungs- und Landschaftsstrukturen ein. n) Die Beschwerdeführenden beanstanden insbesondere den allseitig sichtbaren Betonsockel des Gebäudes. Die Fassadenflächen oberhalb des Betonsockels werden gemäss dem Projektplan «Fassaden» mit einer «Holzschalung stehend sägeroh» gestaltet, womit der regionalen Holzbautradition im Sinne von Art. 50 Abs. 3 GBR Rechnung getragen wird. Der Betonsockel tut der Einpassung in das Bild der überlieferten Kulturlandschaft keinen Abbruch. Vielmehr handelt es sich um eine ty- pische Gestaltungsweise für Stallbauten. Dies geht auch aus dem Bildmaterial in den Gestaltungs- grundsätzen des AGR, G 1.1 «Hinweise zur Einpassung landwirtschaftlicher Bauten», hervorgeht. Dort findet sich u.a. unter dem Titel «Material und Farbe» die Fotografie einer Stallbaute aus Holz mit Betonsockel, die mit der Legende «Harmonie von Holz und Beton» beschrieben wird. Die vorgesehene Ausgestaltung des Stallgebäudes mit einem Betonsockel ist demnach unter ästheti- schen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. o) Der vor erster Instanz eingereichte betriebswirtschaftliche Bericht von B.________, K.________, bejaht die Tragbarkeit des Vorhabens. Gemäss den Betriebsdaten (N.________) ist allerdings damit zu rechnen, dass das verfügbare nettomonetäre Umlaufvermögen im Verlauf der ersten fünf Jahren nach der Realisierung des Bauvorhabens leicht abnimmt. Das Rechtsamt bat daher das LANAT, die Aussichten auf längerfristigen Bestand des Betriebs unter Berücksichtigung der Entwicklung von Cashflow und nettomonetärem Umlaufvermögen gemäss N.________ einzu- schätzen. Das LANAT erklärt in seinem Bericht vom 2. Mai 2025, dass der zu erwartende Milch- preis mit 63 Rappen eher konservativ berechnet worden sei. Die Veränderungen bei den Betriebs- zweigen und bei den Strukturkosten mit je 1 % entsprächen den üblichen Annahmen. Dies führe im abgebildeten Zeithorizont zu einem abnehmenden Cashflow und im Weiteren auch zu einem sinkenden nettomonetären Umlaufvermögen. Dies entspreche bei einem Betrieb dieser Dimen- sion dem in der Landwirtschaft üblichen Verlauf nach einem Stallneubau und auch dem Zyklus einer generationenübergreifenden Bewirtschaftung. Der Nettobetrag an flüssigen Mitteln dürfe am Ende der Rechnungsperiode auch abnehmend sein, wenn Investitionen getätigt, Schulden abge- baut oder Geld in die Altersvorsorge geflossen sei. Der Stallneubau diene im abgebildeten Zeit- raum primär der Erhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs und nicht einem Ausbau. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte könne der längerfristige Bestand des Betriebs als gewährleistet betrachtet werden. Die Erläuterungen des LANAT sind nachvollziehbar. Bei dem geplanten Stallneubau handelt es sich um eine grössere Investition. Zudem erfolgt eine Betriebsumstellung von Kalbermast zu Milchproduktion. Der in den Betriebsdaten (N.________) dargestellte Zeithorizont von sechs Jah- ren ist von diesen Umständen geprägt und insoweit nur beschränkt aussagekräftig im Hinblick auf die längerfristigen Aussichten. Der Verfasser des betriebswirtschaftlichen Berichts und das LA- NAT beurteilen das Betriebskonzept als genügend robust, um eine Aussicht auf längerfristigen Bestand zu bejahen. Es besteht kein Anlass, an dieser Einschätzung zu zweifeln. Die Vorausset- zung des voraussichtlich längerfristigen Bestands des Betriebs gemäss Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV ist erfüllt. p) Die Beschwerdeführenden haben in ihrer Stellungnahme vom 24. März 2025 neue Rügen vorgebracht. Nach Art. 40 Abs. 1 BauG müssen Antrag und Begründung einer Baubeschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Bauentscheids eingereicht sein. Nach der Pra- 16/19 BVD 110/2024/149 xis des Verwaltungsgerichts ist es gemäss Art. 33 Abs. 3 VRPG unstatthaft, in einer späteren Eingabe (Replik, zweiter Schriftenwechsel, Schlussbemerkungen) noch Anträge und Rügen (Sachvorbringen) einzubringen, die bereits innert der Rechtsmittelfrist hätten eingebracht werden können.45 Solche Vorbringen dürfen im Verfahren ausser Acht gelassen werden. Auch die BVD muss Rügen, die verspätet in das Verfahren eingebracht werden, nicht behandeln. Allerdings kön- nen gemäss VGE 2020/199 vom 15. Juni 2021 E. 1.2 in einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbe- schwerde auch Rügen vorgebracht werden, die in der Beschwerde vor der BVD noch nicht ent- halten waren. Deshalb ist es unter prozessökonomischen Gesichtspunkten unter Umständen an- gezeigt, auch verspätet eingebrachte Argumente zu prüfen. Wie im Folgenden zu zeigen ist, sind die von den Beschwerdeführenden verspätet eingebrachten Rügen jedenfalls nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass der Abstand des Bauvorhabens zum Wäldchen auf der Nachbarparzelle Nr. O.________ mit der Projektänderung 4 auf weniger als die 14-15 m verkürzt worden sei, von denen das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) in seinem Amtsbericht vom 7. November 202346 ausgegangen sei. Im Winter 2024/2025 sei eine grössere Fläche abge- holzt worden, wobei unklar sei, ob dies rechtmässig erfolgte. Das Wäldchen liegt auf der Südost- seite des Bauvorhabens. Mit der Verschiebung nach Südwesten bis an die Parzellengrenze wurde der Waldabstand nicht verkürzt. Beilage 8 zur Eingabe der Beschwerdeführenden vom 24. März 2025 gibt die Sachlage nicht zutreffend wieder; der Grundriss des Bauvorhabens gemäss Projek- tänderung 4 ist dort nicht korrekt eingezeichnet. Das AWN hat mit Stellungnahme vom 16. August 2024 mitgeteilt, dass sein Amtsbericht vom 7. November 2023 auch nach der Projektänderung 4 gültig bleibe.47 Es besteht kein Anlass für Zweifel an der Richtigkeit der waldrechtlichen Beurtei- lung durch die erste Instanz. Die von den Beschwerdeführenden behauptete Abholzung auf der Nachbarparzelle Nr. O.________ wird vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht erfasst und ist hier nicht zu prüfen. Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass sich der Amtsbericht des Amtes für Wasser und Abfall (AWA) bezüglich Gewässerschutz auf das Ursprungsprojekt bezogen habe. Sie ziehen in Zweifel, ob die Gewässerschutzbewilligung für die Projektänderung 4 habe erteilt werden dür- fen. Das Amt für Wasser und Abfall (AWA) hat allerdings mit Eingabe vom 28. August 2024 bestätigt, dass der Amtsbericht Gewässerschutz vom 12. Januar 2024 auch unter Berücksichti- gung der Projektänderung 4 seine Gültigkeit behalte.48 Die Projektänderung 4 betraf die Verschie- bung des geplanten Gebäudes an die südwestliche Parzellengrenze. Es besteht kein Anlass für Zweifel an der Beurteilung des AWA, wonach die Gewässerschutzbewilligung gemäss Amtsbe- richt vom 12. Januar 2024 auch unter Berücksichtigung der Projektänderung 4 gewährt werden kann. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden ist die Sickermulde für die Dachentwässerung im Umgebungsplan der Projektänderung 449 eingezeichnet; sie befindet sich auf der Nordwestseite des Gebäudes. q) Sonstige Interessen, die einer Bewilligung des Bauvorhabens am vorgesehenen Standort entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Übermässige Immissionen sind nicht zu befürch- ten; es befinden sich keine Bauzonen in der Nähe. Die Rügen der Beschwerdeführenden haben sich somit als unbegründet erwiesen. Die Voraus- setzungen des zonenkonformen Bauens ausserhalb der Bauzone sind erfüllt. 45 VGE 2020/94/334 vom 25. August 2021 E. 5.4 46 Vorakten pag. 140 47 Vorakten pag. 138 48 Vorakten pag. 123 49 Im Mst. 1:200, rev. 18. Juli 2024, vom Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli gestempelt am 14. Oktober 2024 17/19 BVD 110/2024/149 Das AGR hat in der Verfügung vom 6. Mai 2024 angeordnet, dass der Stallneubau nur für die zonenkonforme Nutzung verwendet werden darf. Nach Wegfall der ursprünglichen Zweckbestim- mung sei die Baute zu beseitigen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine rechtskräftige Baubewilligung für eine neue Nutzung vorliege (Beseiti- gungsrevers). Nach der Projektänderung 4 hat das AGR diese Nebenbestimmung mit der Verfü- gung vom 23. August 2024 für weiterhin gültig erklärt. Die Verfügungen des AGR vom 6. Mai 2024, vom 10. Juni 2024 und vom 23. August 2024 sowie die vom Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli erteilte Gesamtbaubewilligung vom 14. Oktober 2024 können bestätigt werden. 6. Ergebnis und Kosten a) Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Verfügungen des AGR und die Gesamtbaubewilligung sind zu bestätigen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschal- gebühr von CHF 2200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV50). c) Die Beschwerdeführenden haben zudem der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerschaft macht Parteikosten im Umfang von CHF 4283.80 (inkl. Mehrwertsteuer) geltend. Dies gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Be- schwerdeführenden haben somit der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten von CHF 4283.80 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügungen des Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 6. Mai 2024, vom 10. Juni 2024 und vom 23. August 2024 sowie der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Interlaken- Oberhasli vom 14. Oktober 2024 werden bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 2200.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine se- parate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführenden haben dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 2 die Parteikosten im Betrag von CHF 4283.80 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Be- schwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. 50 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 18/19 BVD 110/2024/149 IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Herrn Fürsprecher H.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, per E-Mail - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per E-Mail - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Innertkirchen, eingeschrieben - Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Fachstelle Boden, per E-Mail, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 4 Exemplaren einzureichen ist, muss einen An- trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift ent- halten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Beilage: Kopie des Situationsplanes vom 7. September 2023 19/19