b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben deshalb die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 600.00 (Art. 103 Abs. 2 VPRG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV20). Praxisgemäss reduziert die BVD die Pauschalgebühr bei verschiedenen Entscheiden, welche praktisch identisch ausfallen, um einen Drittel. Mit Verweis auf den Entscheid BVD 110/2024/146 vom 26. März 2025 wird die Pauschale auf zwei Drittel, ausmachend CHF 400.00, reduziert. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den ihnen auferlegten Betrag (Art. 106 VRPG).