a) Die Beschwerde der Beschwerdeführenden erweist sich nach dem Gesagten in sämtlichen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ziffer 3 der Abschreibungsverfügung der Gemeinde vom 28. Oktober 2024 im Verfahren Nr. 2022-5506 ist zu bestätigen.