Die Beschwerdeführenden rügen die Höhe der Kosten der Abschreibungsverfügung nicht direkt, sondern beziehen sich in ihrer Beschwerde einzig auf die von ihnen bereits anderweitig bezahlten Kosten. Auch nach Zustellung der Beschwerdeantwort der Gemeinde inklusive Kopien der ganzen Vorakten und damit auch der oben erwähnten Kostenübersicht der Gemeinde äusserten sich die Beschwerdeführenden in ihrer Replik nicht konkret zu einzelnen Kostenpunkten des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens. Die von der Gemeinde verfügten Kosten von CHF 392.50 erscheinen vorliegend nicht übermässig in der Gesamthöhe für ein Baubewilligungsverfahren.