c) Die Gemeinde hat gestützt auf Art. 69 Abs. 4 Bst. a BauG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 BewD ein Gebührenreglement16 erlassen. Die Gebühren im Bauwesen werden in den Art. 29 ff. GebR bestimmt. Bemessungsgrundlage für die Baubewilligungsgebühren ist nach dieser Aufzählung einerseits der Zeitaufwand und andererseits ist für einzelne Verfahrenshandlungen eine pauschalisierte Gebühr vorgesehen. Der Gemeinderat legt die Aufwandgebühr I und die Aufwandgebühr II pro Stunde in einem Gebührentarif als Verordnung fest (Art. 49 Abs. 1 GebR). Gemäss dem Gebührentarif im Anhang zum GebR beträgt die Aufwandgebühr I CHF 75.00 und die Aufwandgebühr II CHF 120.00 pro Stunde.