Insoweit die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde und sodann auch in der Replik Ausführungen zu den Kosten «einer weiteren Bewilligung» im Umfang von CHF 2376.5510 sowie zu Sachverhalten im Zusammenhang mit dem Aufstellen von zwei Containern während der Corona-Pan- demie und damit verbundenen baurechtlichen Gebühren machen, liegen diese ausserhalb des Streitgegenstandes und es ist dementsprechend nicht darauf einzutreten.