b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, denen die Kosten des Baubewilligungsverfahrens auferlegt wurden, sind durch die vorinstanzliche Abschreibungsverfügung beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.