3. Das Rechtsamt, das die Verfahren der BVD leitet,6 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. In ihrer Beschwerdeantwort beantragt die Gemeinde, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und das Vorgehen gestützt auf die Abschreibungsverfügung der Bauund Planungskommission vom 28. Oktober 2024 vollumfänglich zu bestätigen. Zudem seien der Beschwerdeführerin [recte: den Beschwerdeführenden] sämtliche Verfahrens- und Parteikosten aufzuerlegen. Mit undatierter Replik, eingegangen beim Rechtsamt der BVD am 31. Dezember 2024, bekräftigten die Beschwerdeführenden ihre Ausführungen in der Beschwerde.