Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2024/147 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 26. März 2025 in der Beschwerdesache zwischen Frau C.________ Beschwerdeführerin 1 Herrn D.________ Beschwerdeführer 2 und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Neuenegg, Gemeindeverwaltung, Dorfplatz 1, 3176 Neuenegg betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Neuenegg vom 28. Okto- ber 2024 (2022-5506; Abschreibungsverfügung; Umgestaltung Garten) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführenden reichten am 6. Juli 2022 nach zuvor erfolgten Vorabklärungen mit der Gemeinde Neuenegg ein Baugesuch für die Umgestaltung des Gartens1 am F.________weg 17, 3176 Neuenegg, Parzelle Gbbl. Nr. G.________ (Bauparzelle) in der Wohn- zone 2 ein.2 Das Baugesuch wurde von der Gemeinde kurz darauf zurückgewiesen.3 Ein knappes Jahr später gewährte die Gemeinde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör für die be- absichtigte Abschreibung des Baubewilligungverfahrens.4 Infolgedessen erliess die Gemeinde am 28. Oktober 2024 eine kostenpflichtige Abschreibungsverfügung, womit das Baubewilligungsver- fahren Nr. 2022-5506 ohne materielles Ergebnis abgeschlossen wurde. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 30. Oktober 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung der Abschreibungsverfügung im Kostenpunkt (vgl. Erwägung 1d nachfolgend). Mit der gleichen 1 Vgl. die entsprechende Bezeichnung in der Abschreibungsverfügung vom 28. Oktober 2024. 2 Vgl. die Notifikation im eBau, ersichtlich auf dem Ausdruck in den Vorakten, pag. 70. Vgl. auch die interne E-Mail der Bauverwaltung der Gemeinde vom 16. September 2022, in den Vorakten, pag. 72. 3 Vgl. die Notifikation im eBau vom 5. August 2022, ersichtlich auf dem Ausdruck in den Vorakten, pag. 70. 4 Vgl. die Schreiben der Gemeinde vom 29. Juni 2023, Ziffer III.b), vom 18. Juli 2023, Ziffer III.c), sowie vom 10. Au- gust 2023 in fine, in den Vorakten, pag. 73 bzw. 78 bzw. 81. 1/6 BVD 110/2024/147 Beschwerde wehren sich die Beschwerdeführenden zudem gegen eine zweite Abschreibungsver- fügung der Gemeinde Neuenegg vom 28. Oktober 2024, konkret jene im Baubewilligungsverfah- ren Nr. 2019-5338.5 Das Rechtsamt eröffnete praxisgemäss bei zwei verschiedenen Anfechtungs- objekten zwei getrennte Beschwerdeverfahren. In der Folge verzichtete das Rechtsamt auf die Vereinigung dieser beiden Beschwerdeverfahren. 3. Das Rechtsamt, das die Verfahren der BVD leitet,6 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. In ihrer Beschwerdeantwort beantragt die Gemeinde, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und das Vorgehen gestützt auf die Abschreibungsverfügung der Bau- und Planungskommission vom 28. Oktober 2024 vollumfänglich zu bestätigen. Zudem seien der Beschwerdeführerin [recte: den Beschwerdeführenden] sämtliche Verfahrens- und Parteikosten aufzuerlegen. Mit undatierter Replik, eingegangen beim Rechtsamt der BVD am 31. Dezember 2024, bekräftigten die Beschwerdeführenden ihre Ausführungen in der Beschwerde. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Vorliegend hat die Gemeinde das Baubewilligungsverfahren mit der Abschreibungsverfü- gung vom 28. Oktober 2024 abgeschlossen. Gegen eine Abschreibungsverfügung steht das glei- che Rechtsmittel wie gegen den Sachentscheid offen (Art. 39 Abs. 2 VRPG7). Bauentscheide kön- nen nach Art. 40 BauG8 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD ange- fochten werden. Die vorliegend umstrittenen Kosten sind Teil der angefochtenen Abschreibungs- verfügung. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einspre- cherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Be- schwerdeführenden, denen die Kosten des Baubewilligungsverfahrens auferlegt wurden, sind durch die vorinstanzliche Abschreibungsverfügung beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten. c) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gilt somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.9 5 Vgl. das Beschwerdeverfahren vor der BVD mit der Nummer RA 110/2024/146. 6 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 8 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 9 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14. 2/6 BVD 110/2024/147 Insoweit die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde und sodann auch in der Replik Ausführun- gen zu den Kosten «einer weiteren Bewilligung» im Umfang von CHF 2376.5510 sowie zu Sach- verhalten im Zusammenhang mit dem Aufstellen von zwei Containern während der Corona-Pan- demie und damit verbundenen baurechtlichen Gebühren machen, liegen diese ausserhalb des Streitgegenstandes und es ist dementsprechend nicht darauf einzutreten. d) Die Beschwerde und die Replik enthalten zudem Ausführungen zur Umgestaltung des Gar- tens. Weiter wird die Problematik dargelegt, die beim Anbau des Autounterstands aufgetreten ist. In diesen Ausführungen bringen die Beschwerdeführenden jedoch nicht vor, dass das Baubewil- ligungsverfahren Nr. 2022-5506 weitergeführt werden solle, dass ihnen die Baubewilligung zu er- teilen sei oder Ähnliches. Aus den beiden Eingaben wird einzig ersichtlich, dass die Beschwerde- führenden mit den Kosten der Abschreibungsverfügung nicht einverstanden sind. Die Beschwerde richtet sich somit ausschliesslich gegen den Kostenentscheid der angefochtenen Abschreibungs- verfügung. Dementsprechend beschränkt sich der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwer- deverfahrens auf die Frage der Rechtmässigkeit der Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Abschreibungsverfügung. 2. Gebühren des Baubewilligungsverfahrens Nr. 2022-5506 a) In der Abschreibungsverfügung vom 28. Oktober 2024 schloss die Gemeinde das Baube- willigungsverfahren ohne materielles Ergebnis ab und auferlegte den Beschwerdeführenden die hierfür entstandenen Kosten in der Höhe von CHF 392.50. Aus der Kostenübersicht der Gemeinde vom 21. bzw. 24. Oktober 2024 gehen die einzelnen Aufwendungen der Gemeinde hervor, welche einen Gesamtbetrag von CHF 992.50 ausmachen.11 Davon zog die Gemeinde in der Abschrei- bungsverfügung einen Betrag von CHF 600.00 ab. Diese Reduktion begründete die Gemeinde mit der Verhältnismässigkeit der Kostenauferlegung. b) Gemäss Art. 52 Abs. 1 BewD12 tragen die Gesuchstellenden die amtlichen Kosten des Bau- bewilligungsverfahrens unabhängig des Ausgangs des Baubewilligungsverfahrens. Bei den Kos- ten handelt es sich um Kausalabgaben. Sie sind geschuldet, wenn jemand durch sein Verhalten eine Amtshandlung veranlasst oder verursacht (Verursacherprinzip).13 Die amtlichen Kosten des Baubewilligungs- und des Baupolizeiverfahrens bestehen aus den Gebühren und Auslagen, wel- che die Gemeinde für ihre Tätigkeit im Baubewilligungsverfahren und für ihre baupolizeilichen Verrichtungen erheben kann (vgl. Art. 51 Abs. 1 BewD). Die Gemeinde erlässt einen Gebühren- tarif (Art. 51 Abs. 3 BewD). Baubewilligungsgebühren unterstehen insbesondere dem Äquivalenz- prinzip (vgl. Art. 52 Abs. 2 BewD). Demnach darf die erhobene Abgabe im Einzelfall zum objekti- ven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis treten und muss sich in vernünf- tigen Grenzen bewegen. Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar.14 Im Beschwerdeverfahren betreffend Gebührenerhebung prüft die Rechtsmittelinstanz die verrechneten Kosten lediglich auf ihre Plausibilität hin.15 10 Vgl. die Projektänderungs-Baubewilligung vom 19. August 2020 im Verfahren der Gemeinde Neuenegg Nr. 2010- 4723A, in den Beschwerdebeilagen. 11 Vgl. die Kostenübersicht in den Vorakten, pag. 84. 12 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 13 Vgl. Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 107 N. 2. 14 BGE 126 I 180 E. 3a/bb. 15 Arn/Friedrich/Müller/Müller/Wichtermann, Kommentar zum Gemeindegesetz des Kanton Bern,1999, Vorbemerkung zu Art. 70-79, N. 33. 3/6 BVD 110/2024/147 c) Die Gemeinde hat gestützt auf Art. 69 Abs. 4 Bst. a BauG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 BewD ein Gebührenreglement16 erlassen. Die Gebühren im Bauwesen werden in den Art. 29 ff. GebR be- stimmt. Bemessungsgrundlage für die Baubewilligungsgebühren ist nach dieser Aufzählung ei- nerseits der Zeitaufwand und andererseits ist für einzelne Verfahrenshandlungen eine pauschali- sierte Gebühr vorgesehen. Der Gemeinderat legt die Aufwandgebühr I und die Aufwandgebühr II pro Stunde in einem Gebührentarif als Verordnung fest (Art. 49 Abs. 1 GebR). Gemäss dem Ge- bührentarif im Anhang zum GebR beträgt die Aufwandgebühr I CHF 75.00 und die Aufwandge- bühr II CHF 120.00 pro Stunde. Die Gemeinde verfügt damit über eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren in Bausachen. d) Die Beschwerdeführenden stellen weder das Gebührenreglement als rechtliche Grundlage für die Gebührenerhebung noch einzelne Posten der Gebührenrechnung der Gemeinde spezifisch in Frage. Die Beschwerdeführenden haben ein Baugesuch eingereicht und damit für Aufwand in der Verwaltung der Gemeinde gesorgt. Wie gesehen, ist der Ausgang eines Baubewilligungsver- fahrens für die Kostenauferlegung an die Gesuchstellenden grundsätzlich ohne Belang. Die Be- schwerdeführenden sind gestützt auf Art. 52 Abs. 1 BewD damit ohne weiteres gebührenpflichtig für die entstandenen Kosten des Baubewilligungsverfahrens, zumal sie nichts hiergegen vorbrin- gen, was diesem Grundsatz entgegenstehen könnte. e) Der im Zusammenhang mit dem abgeschriebenen Verfahren entstandene Aufwand ist in der von der Gemeinde im Beschwerdeverfahren eingereichten Kostenübersicht ausgewiesen. Dieser Kostenübersicht ist zu entnehmen, dass der Gemeinde administrativer Aufwand, insbeson- dere in Form von Korrespondenz und Besprechungen mit den Beschwerdeführenden bzw. ihrem Architekten angefallen ist. Zudem haben am 1. Februar sowie am 24. März 2022 im Rahmen der Vorabklärungen je auch ein Augenschein bzw. ein Treffen vor Ort stattgefunden.17 Nachdem das Baugesuch eingereicht wurde, wies die Gemeinde dieses kurz darauf nach einer telefonischen Besprechung – offenbar in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Bauverwalter und dem Planer des Bauvorhabens – zurück.18 Die Beschwerdeführenden rügen die Höhe der Kosten der Abschreibungsverfügung nicht direkt, sondern beziehen sich in ihrer Beschwerde einzig auf die von ihnen bereits anderweitig bezahlten Kosten. Auch nach Zustellung der Beschwerdeantwort der Gemeinde inklusive Kopien der ganzen Vorakten und damit auch der oben erwähnten Kostenübersicht der Gemeinde äusserten sich die Beschwerdeführenden in ihrer Replik nicht konkret zu einzelnen Kostenpunkten des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens. Die von der Gemeinde verfügten Kosten von CHF 392.50 erscheinen vorliegend nicht übermässig in der Gesamthöhe für ein Baubewilligungsverfahren. Daran ändert nichts, dass dieses relativ schnell sowohl von Seiten der Beschwerdeführenden als auch von Sei- ten der Gemeinde als faktisch erledigt betrachtet worden schien. Zudem reduzierte die Gemeinde die Kosten gemäss ihrer Auflistung von sich aus um gut drei Fünftel. Vor diesem Hintergrund und mit Verweis auf die fehlenden konkreten Rügen bezüglich der Höhe der verfügten Kosten erübrigt sich eine weitergehende Überprüfung der einzelnen Aufwendungen der Kostenübersicht der Ge- meinde. f) Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, dass sie «alleine für den Architekten über 10`000 Fr bezahlt» hätten und «die Projektarbeit des Landschaftsgärtners kostete 2100.-». Zudem hätten sie «[f]ür eine weitere Bewilligung […] in diesem Zusammenhang […] zusätzlich 2376.55 Fr bezahlt». Es scheine ihnen «nicht gerechtfertigt zu sein, dass [sie] nun noch weitere 1820.– zu den bereits über 16'000.– Fr Aufwand bezahlen sollten.» 16 Gebührenreglement der Gemeine Neuenegg vom 24. November 1999 (GebR). 17 Vgl. die Kostenübersicht, in den Vorakten pag. 84. 18 Vgl. Vgl. die Notifikation im eBau vom 5. August 2022, ersichtlich auf dem Ausdruck in den Vorakten, pag. 70. 4/6 BVD 110/2024/147 Bei den von den Beschwerdeführenden erwähnten Kosten des Architekten und des Landschafts- gärtners handelt es sich um Aufwendungen, welche aus privatrechtlichen Vertragsverhältnissen entstanden sind. Diese haben keinerlei Einfluss auf die Ausgestaltung öffentlich-rechtlicher Ge- bühren. Weiter haben auch die Gebühren der Baubewilligung vom 19. August 2020 in der Höhe von CHF 2376.65 keinen ersichtlichen Einfluss auf das dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Baubewilligungsverfahren Nr. 2022-5506. Es wird von den Beschwerde- führenden nicht vorgebracht, weshalb diese beiden Verfahren sich bezüglich der Kosten beein- flussen sollten. Beiden Verfahren liegt ein unterschiedliches Baugesuch mit unterschiedlichen Bauvorhaben zu Grunde. Die Beurteilung der Kosten der Baubewilligung vom 19. August 2020 an sich liegt, wie gesehen in Erwägung 1c, ausserhalb des Streitgegenstands. Nach dem Gesagten vermögen die Beschwerdeführenden aus ihren Vorbringen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. g) Eine Bauherrschaft muss sich zudem das Wissen(müssen) von ihr beigezogenen Fachper- sonen (z.B. Architekten) sowie deren Handlungen anrechnen lassen.19 Die Beschwerdeführenden liessen sich von einem Architekten beraten und / oder vertreten. Die Beschwerdeführenden kriti- sieren sodann zu Recht nicht, dass die Gemeinde für das vorliegend von ihnen bzw. ihrem Archi- tekten eingereichte Baugesuch ein neues Baubewilligungsverfahren eröffnete. Dass dafür Auf- wand entstanden ist, geht aus Erwägung 2e hervor. Die Ursache für diese Kosten ist jedoch nicht der Gemeinde anzulasten. 3. Ergebnis und Kosten a) Die Beschwerde der Beschwerdeführenden erweist sich nach dem Gesagten in sämtlichen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ziffer 3 der Abschrei- bungsverfügung der Gemeinde vom 28. Oktober 2024 im Verfahren Nr. 2022-5506 ist zu bestäti- gen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben des- halb die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 600.00 (Art. 103 Abs. 2 VPRG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV20). Praxisgemäss re- duziert die BVD die Pauschalgebühr bei verschiedenen Entscheiden, welche praktisch identisch ausfallen, um einen Drittel. Mit Verweis auf den Entscheid BVD 110/2024/146 vom 26. März 2025 wird die Pauschale auf zwei Drittel, ausmachend CHF 400.00, reduziert. Die Beschwerdeführen- den haften solidarisch für den ihnen auferlegten Betrag (Art. 106 VRPG). c) Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Ziffer 3 der Ab- schreibungsverfügung der Gemeinde Neuenegg vom 28. Oktober 2024 im Verfahren Nr. 2022-5506 wird bestätigt. 19 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 9b / b. 20 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). . 5/6 BVD 110/2024/147 2. Die Verfahrenskosten von CHF 400.00 werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag (Art. 106 VRPG). Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald der Entscheid in Rechtskraft er- wachsen ist. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung - Frau C.________ und Herrn D.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Neuenegg, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, welche mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 6/6