c) Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Ziffer 3 der Abschreibungsverfügung der Gemeinde Neuenegg vom 28. Oktober 2024 im Verfahren Nr. 2019-5338 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 400.00 werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag (Art. 106 VRPG). Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald der Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Parteikosten werden keine gesprochen.