Die Ursache hierfür ist jedoch nicht der Gemeinde anzulasten. Auch aus diesem Vorbringen vermögen die Beschwerdeführenden demnach nichts zu ihren Gunsten abzuleiten und die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 4. Ergebnis und Kosten a) Die Beschwerde der Beschwerdeführenden erweist sich nach dem Gesagten in sämtlichen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ziffer 3 Abschreibungsverfügung der Gemeinde vom 28. Oktober 2024 im Verfahren Nr. 2019-5338 ist zu bestätigen.