Fachpersonen (z.B. Architekten) anrechnen lassen.23 Die Beschwerdeführenden liessen sich von einem Architekten beraten und / oder vertreten. Zudem geht aus den Vorakten hervor, dass sich die Beschwerdeführenden offenbar bei einer Rechtsschutzversicherung über Möglichkeiten bei nicht erteiltem Näherbaurecht erkundigten.24 Vor diesem Hintergrund ist der Unmut der Beschwerdeführenden über ein letztlich – mangels einholbarem Näherbaurecht – faktisch aussichtsloses Baugesuch und damit verbundenem Aufwand verständlich. Die Ursache hierfür ist jedoch nicht der Gemeinde anzulasten.