27 BewD zur Anwendung kommt. Selbst wenn die Gemeinde das Baugesuch publiziert und die betroffene Person, von welcher das Näherbaurecht angestrebt wird, keine Einsprache erhoben hätte, wäre dies nicht mit einem erteilten Näherbaurecht gleichzusetzen. d) Wie erwähnt, tragen die Gesuchstellenden die Kosten des Baubewilligungsverfahrens unabhängig von dessen Ausgang und demnach auch unabhängig von den ursprünglichen Erfolgsaussichten. Eine Bauherrschaft muss sich zudem das Wissen(müssen) von ihr beigezogenen 17 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 12