c) Nach Art. 5 Abs. 3 GBR ist die schriftliche Zustimmung des Nachbars Grundvoraussetzung für das Unterschreiten des Grenzabstandes. Die Zustimmung muss ausdrücklich und unmissverständlich sein; blosses Unterzeichnen des Situationsplanes genügt nicht. Das Zustimmungserfordernis ist öffentlich-rechtlicher Natur und damit Voraussetzung der Baubewilligung.22 Davon abzugrenzen ist die Frage der Publikation eines Baugesuchs. Ein solches ist gemäss Art. 26 Abs. 1 BewD zu veröffentlichen, wenn nicht das vereinfachte Verfahren nach Art. 27 BewD zur Anwendung kommt.