Die Beschwerdeführenden bestreiten das Erfordernis des Näherbaurechts im Beschwerdeverfahren (wie auch im Vorverfahren) nicht. Zwar hat die Gemeinde im Laufe des Baubewilligungsverfahrens angedeutet, die Publikation könnte dennoch eine Lösung für die fehlende Unterschrift der einen Person unter das erforderliche Näherbaurecht sein.20 Doch bereits kurze Zeit später am gleichen Tag orientierte die Gemeinde die Beschwerdeführenden nach vorgenommenen Abklärungen, dass eine Publikation des Bauvorhabens das fehlende Näherbaurecht nicht zu ersetzen vermöge.21