b) Die Gesuchstellenden sind verantwortlich für die Einreichung kompletter Unterlagen zusammen mit dem Baugesuch. Dazu gehört – sofern erforderlich – auch ein ausgewiesenes Näherbaurecht.17 Die Gemeinde hat den Architekten der Beschwerdeführenden über die Notwendigkeit des Näherbaurechts informiert und auch konkret dargelegt, welche Näherbaurechte erforderlich sind.18 Darüber hinaus wurden die Beschwerdeführenden ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass ein Näherbaurecht nicht durch eine Publikation erwirkt werden kann.19 Die Beschwerdeführenden bestreiten das Erfordernis des Näherbaurechts im Beschwerdeverfahren (wie auch im Vorverfahren) nicht.