a) Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, mangels vorhandenem Näherbaurecht hätten sie keine Chance gehabt, das vorliegende Bauvorhaben umzusetzen. Dabei machen sie geltend, die Gemeinde hätte auf «eine öffentliche Ausschreibung» verzichtet. Die Gemeinde hätte zuerst signalisiert, dem stünde nichts im Wege, habe dann aber doch den Vorschlag gemacht, sie sollten nach Basel reisen, um die Unterschrift der fehlenden Person für das erforderliche Näherbaurecht zu erhalten. Sinngemäss machen die Beschwerdeführenden damit geltend, zufolge Aussichtslosigkeit des Bauvorhabens seien ihnen keine Kosten aufzuerlegen.