führenden nicht vorgebracht, weshalb diese beiden Verfahren sich bezüglich der Kosten beeinflussen sollten. Beiden Verfahren liegt ein unterschiedliches Baugesuch mit unterschiedlichen Bauvorhaben zu Grunde. Die Beurteilung der Kosten der Baubewilligung vom 19. August 2020 an sich liegt, wie gesehen in Erwägung 1c, ausserhalb des Streitgegenstands. Nach dem Gesagten vermögen die Beschwerdeführenden aus ihren Vorbringen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten und die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 3. Aussichtslosigkeit des Baugesuchs