Bei den von den Beschwerdeführenden erwähnten Kosten des Architekten und des Landschaftsgärtners handelt es sich um Aufwendungen, welche aus privatrechtlichen Vertragsverhältnissen entstanden sind. Diese haben keinerlei Einfluss auf die Ausgestaltung öffentlich-rechtlicher Gebühren. Weiter haben auch die Gebühren der Baubewilligung vom 19. August 2020 in der Höhe von CHF 2376.65 keinen ersichtlichen Einfluss auf das dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Baubewilligungsverfahren Nr. 2019-5338. Es wird von den Beschwerde- 14 Wobei dieser Augenschein im Verfahren Nr. 2022-5506 durchgeführt und auch verrechnet wurde, vgl. das Verfahren