c) Die Gemeinde hat gestützt auf Art. 69 Abs. 4 Bst. a BauG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 BewD ein Gebührenreglement13 erlassen. Die Gebühren im Bauwesen werden in den Art. 29 ff. GebR bestimmt. Bemessungsgrundlage für die Baubewilligungsgebühren ist nach dieser Aufzählung einerseits der Zeitaufwand und andererseits ist für einzelne Verfahrenshandlungen eine pauschalisierte Gebühr vorgesehen. Der Gemeinderat legt die Aufwandgebühr I und die Aufwandgebühr II pro Stunde in einem Gebührentarif als Verordnung fest (Art. 49 Abs. 1 GebR). Gemäss dem Ge-