a) Vorliegend hat die Gemeinde das Baubewilligungsverfahren mit der Abschreibungsverfügung vom 28. Oktober 2024 abgeschlossen. Gegen eine Abschreibungsverfügung steht das gleiche Rechtsmittel wie gegen den Sachentscheid offen (Art. 39 Abs. 2 VRPG4). Bauentscheide können nach Art. 40 BauG5 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die vorliegend umstrittenen Kosten sind Teil der angefochtenen Abschreibungsverfügung. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung zuständig.