Trotz der langen Verfahrensdauer und mehrfachen Hinweisen, Erläuterungen etc. seitens der Gemeinde konnten die Beschwerdeführenden das für die Realisierung des Bauvorhabens notwendige Näherbaurecht nicht vorweisen. Infolgedessen erliess die Gemeinde am 28. Oktober 2024 eine kostenpflichtige Abschreibungsverfügung, womit das Baubewilligungsverfahren Nr. 2019-5338 ohne materielles Ergebnis abgeschlossen wurde.