Wie vorstehend ausgeführt, hat die Stadt Langenthal aber das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Behördliche Fehlleistungen stellen besondere Umstände im Sinn von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar, die einen Verzicht auf Verfahrenskosten zur Folge haben können.18 Da diese Gehörsverletzung von untergeordneter Bedeutung ist, werden hierfür Verfahrenskosten im Umfang von CHF 400.– ausgeschieden und bei den vom Beschwerdeführer zu tragenden Verfahrenskosten in Abzug gebracht. Der Beschwerdeführer hat somit CHF 800.– an Verfahrenskosten zu tragen. Auf die Erhebung der restlichen Verfahrenskosten wird verzichtet.