a) Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 1200.– festgelegt (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV). Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei, womit er grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Daran ändert die zusätzlich angeordnete Abnahmemessung für den OMEN 6b nichts. Da aufgrund der Anträge des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde keine materielle Prüfung erfolgt, wird diese zusätzliche Abnahmemessung von Amtes wegen angeordnet. Er gilt diesbezüglich somit nicht als obsiegend.