Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, welcher Nachteil dem Beschwerdeführer aus einer Heilung der Gehörsverletzung erwachsen würde, zumal der Beschwerdeführer diese Gehörsverletzung selber gar nicht gerügt hat, obschon er mit dem Gesamtentscheid vom 19. September 2024 von der Existenz der Stellungnahme des AUE vom 21. Mai 2024 wusste oder zumindest hätte wissen können. Infolge der Heilung der Gehörsverletzung fällt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz folglich auch mit Blick auf die nicht zugestellte Stellungnahme ausser Betracht. Die Heilung des rechtlichen Gehörs ist allenfalls bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.17 4. Kosten