Der Beschwerdeführer hat daraufhin zwar eine Stellungnahme vom 4. März 2025 eingereicht, zur Stellungnahme des AUE vom 21. Mai 2024 äussert er sich darin aber nicht. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, welcher Nachteil dem Beschwerdeführer aus einer Heilung der Gehörsverletzung erwachsen würde, zumal der Beschwerdeführer diese Gehörsverletzung selber gar nicht gerügt hat, obschon er mit dem Gesamtentscheid vom 19. September 2024 von der Existenz der Stellungnahme des AUE vom 21. Mai 2024 wusste oder zumindest hätte wissen können.