Da die Anträge 1 und 2 behandelt wurden und sich als unbegründet herausgestellt haben bzw. diese Anträge abzuweisen sind, ist der Eventualantrag 3 somit nicht zu behandeln und folglich keine materielle Prüfung vorzunehmen. Dementsprechend ist auf die diversen materiellen Vorbringen in der Beschwerde vom 16. Oktober 2024 und der Stellungnahme vom 4. März 2025 des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen. Es wird jedoch von Amtes wegen eine zusätzliche Abnahmemessung am OMEN 6b angeordnet (vgl. vorne Erwägung 2.c). g)