f) Eine Rückweisung an die Vorinstanz, wie sie der Beschwerdeführer in seinem Antrag 2 der Beschwerde für den Fall verlangt, dass die Vorinstanz die umstrittene Einspracherüge ungenügend geprüft habe (Antrag 1 der Beschwerde), kommt somit nicht in Betracht. Eine materielle Prüfung verlangt der Beschwerdeführer in seinem Eventualantrag 3 nur für den Fall, dass die Anträge 1 und 2 nicht behandelt werden können. Da die Anträge 1 und 2 behandelt wurden und sich als unbegründet herausgestellt haben bzw. diese Anträge abzuweisen sind, ist der Eventualantrag 3 somit nicht zu behandeln und folglich keine materielle Prüfung vorzunehmen.