Zusammen mit den Eingaben des AUE im vorinstanzlichen Verfahren enthält der angefochtene Gesamtentscheid somit eine ausführliche (und zutreffende) Begründung, weshalb die umstrittene Einspracherüge des Beschwerdeführers unbegründet ist. Damit ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen.