Weiter halte der Nachtrag ebenfalls unter Punkt 5 fest, dass die Behörde unter Berücksichtigung fachlicher Gründe und ihrer Erfahrung eine Auswahl der zu messenden OMEN treffen könne. In seinem Fachbericht Immissionsschutz vom 15. März 2023 sei für die OMEN 3 und 19 eine Abnahmemessung als Auflage festgehalten worden. Dies sei aus seiner Sicht ausreichend und decke die Anforderungen von Art. 12 NISV ab.