Dazu halte die Vollzugsempfehlung von 2002 fest, dass «in begründeten Fällen die Behörde diese Schwelle auch niedriger ansetzen kann.» Der Nachtrag zur Vollzugshilfe vom 23. Februar 2021 konkretisiere die 80 %-Regel in Punkt 5 (Abnahmemessung) genauer: «In begründeten Fällen kann die Behörde diese Schwelle auch niedriger ansetzen oder aber auch auf die Messung verzichten, wenn die Feldstärke mehr als 80% des Anlagegrenzwertes beträgt». Weiter halte der Nachtrag ebenfalls unter Punkt 5 fest, dass die Behörde unter Berücksichtigung fachlicher Gründe und ihrer Erfahrung eine Auswahl der zu messenden OMEN treffen könne.