In seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2024 zum neuen Standortdatenblatt hat das AUE diesen Hinweis auf den Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur NISV zunächst wiederholt. Zusätzlich hat es ausgeführt, die sogenannte 80 %-Regel, also der Grundsatz, wonach in der Regel eine Abnahmemessung durchgeführt werden solle, wenn gemäss rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert zu 80 % erreicht werde, sei 2002 in der Vollzugsempfehlung zur NISV formuliert worden. Aufgrund der Formulierung «in der Regel» seien Ausnahmen möglich. Dazu halte die Vollzugsempfehlung von 2002 fest, dass «in begründeten Fällen die Behörde diese Schwelle auch niedriger ansetzen kann.»