c) In seiner Einsprache vom 18. August 2023 hatte der Beschwerdeführer unter anderem fehlende Messungen gerügt. Er hatte die Frage aufgeworfen, wie man bei einer rechnerischen Prognose von 4.9 V/m ausschliessen könne, dass die Reflexionen das gesamte Ergebnis nicht über 5 V/m verfälschten. In seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2024 bezeichnete er den Vorwurf fehlender Messungen bei Prognosewerten oberhalb von 4 V/m als Haupteinsprachepunkt.