Diese Reflexionen könnten nur mit Messungen erfasst werden. Werde der Anlagegrenzwert gemäss rechnerischer Prognose nur knapp eingehalten, sei nicht ausgeschlossen, dass dieser Grenzwert aufgrund der nicht berücksichtigten Reflexionen überschritten werde. Ohne Abnahmemessung könne die Gesetzmässigkeit der Anlage in diesen Fällen somit nicht verifiziert werden, weshalb die Baubewilligung nicht erteilt werden dürfe. Im vorliegenden Fall wurde gemäss dem Beschwerdeführer an acht OMEN vom AUE keine Abnahmemessung angeordnet, die eine errechnete Strahlen-Prognose von 4.03 bis 4.99 V/m erreichten.