a) Der Beschwerdeführer bemängelt die Praxis der Fachstelle des Kantons Bern, wonach nicht für jeden OMEN, bei dem die rechnerische Prognose eine elektrische Feldstärke von über 80 % des Anlagegrenzwerts ergibt, eine Abnahmemessung angeordnet wird. Dies, obschon die Vorgaben des Bundes dies so vorsehen würden. Dies sei nicht zuletzt wegen den Reflexionen, die in der rechnerischen Prognose nicht berücksichtigt würden, problematisch. Diese Reflexionen könnten nur mit Messungen erfasst werden.