Hinsichtlich der drei höchstbelasteten OMEN, nur diese müssten gemäss Vorgaben der NISV ausgewiesen werden (siehe vorne Buchstabe b), ergibt sich Folgendes: Bezüglich OMEN 1b räumt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 4. März 2025 ein, dass hier die Prognose zu hoch liege und eine Nicht-Messung begründet sei. Bezüglich OMEN 5 handelt es sich gemäss dem Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 4. März 2025 nicht um ein OMEN (wovon auch das AUE in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2023 ausgeht) – dass unter diesen Umständen nicht für dieses OMEN, sondern das mit 4.90 V/m nächsthöchstbelastete OMEN 19 eine Abnahmemessung angeordnet wurde, liegt auf der Hand.