c) Die konkrete Auswahl gerade dieser beiden OMEN für ein Abnahmemessung wird vom Beschwerdeführer soweit ersichtlich nicht kritisiert. Er scheint sich vielmehr generell daran zu stören, dass nicht für sämtliche OMEN mit Überschreitung der 80 %-Schwelle eine Abnahmemessung angeordnet wurde. Im Übrigen hat das AUE in seinen Stellungnahmen vom 5. Oktober 2023 und 5. Dezember 2024 begründet, weshalb bei den übrigen OMEN mit einer prognostizierten Feldstärke von über 80% des Anlagegrenzwertes keine Abnahmemessung erforderlich ist. Daraus kann grundsätzlich abgeleitet werden, wie das AUE zur Auswahl der beiden OMEN 3 und 19 gelangt ist.